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Rewe-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

17.5 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – Pool-Methode: Buchungen - Textaufgaben

Die Aufgaben

Bei der Übung geht es um die Erfassung eines geringwertigen Wirtschaftsguts auf einem Sammelposten und die Buchung der Abschreibung für dieses geringwertige Wirtschaftsgut. Da diese beiden Buchungssätze recht trivial sind, gibt es auch Geschäftsfälle mit Aufwandsbuchungen (Anschaffungskosten bis 250 € netto) und mit Buchungen auf Konten des Anlagevermögens (Anschaffungskosten über 1.000 €).

Sie müssen also anhand des Geschäftsfalles entscheiden, wie die Anschaffung und die entsprechende Abschreibung zu buchen sind. Wenn möglich, ist die Pool-Methode anzuwenden.

Eine Aufgabe sieht zum Beispiel so aus:

Der Geschäftsfall

Die Möbelfabrik Wurm e. Kfm. erhält am 04.09.2018 von der Müller GmbH eine Rechnung über eine Handhobelmaschine Modell HM3m für 400,00 € netto (ER 123).
Grundbuch
SollHabenSollHaben
 € €
 € €

Methodische Hinweise

Zur Erfassung von geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es neben der Pool-Methode auch die 800-€-Methode. Diese Methode kann anstelle der Pool-Methode verwendet werden und steht als Übung unter Thema 17.4 im Lernnetz24 zur Verfügung. Entscheidet man sich zur Erfassung der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) für die Pool-Methode, so kann danach nicht mehr mit der 800-€-Methode gearbeitet werden. Die Entscheidung für eine von beiden Regelungen ist für das Geschäftsjahr der Entscheidung verbindlich (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Grundsätzlich kann auch auf die Einordnung von Wirtschaftsgütern als geringwertige Wirtschaftsgüter verzichtet werden. In diesem Falle wäre die normale Abschreibung (z. B. linear oder nach Leistungseinheiten) anzuwenden (Wahlrecht der Abschreibungsart).

Eine Gegenüberstellung der 800 €–Methode und der Pool-Methode finden Sie unter den Hinweisen zum Thema 17.6.

Zum Verständnis: Grundsätzliches zu geringwertige Wirtschaftsgütern (GWG) und der Pool-Methode

Im Thema 17.4 wurden bereits auf Grundlage des Einkommenssteuergesetzes § 6 Absatz 2 die Kriterien aufgeführt, die ein Wirtschaftsgut aufweisen muss, um als geringwertig eingestuft werden zu können:

  1. Das Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen (z. B. Betriebs- und Geschäftsausstattung) gehören.
  2. Der Wert des Wirtschaftsgutes muss 250 € übersteigen, da es sonst kein Gut des Anlagevermögens ist.
  3. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts dürfen 800 € nicht übersteigen.
  4. Das Wirtschaftsgut muss beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.

Der Absatz 2a des § 6 des Einkommenssteuergesetzes erweitert die Kriterien:

§ 6 Einkommenssteuergesetz (EStG)

(2a) Abweichend (...) kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung (...) ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungskosten (...), vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (...) 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut (...) aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht gemindert.

Als geringwertig werden demnach auch Wirtschaftsgüter bezeichnet, welche alle folgenden Kriterien gleichermaßen aufweisen:

  1. Das Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen (z. B. Betriebs- und Geschäftsausstattung) gehören.
  2. Der Wert des Wirtschaftsgutes muss 250 € übersteigen, da es sonst kein Gut des Anlagevermögens ist.
  3. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts dürfen 1000 € nicht übersteigen.
  4. Das Wirtschaftsgut muss beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.

Treffen alle Kriterien zu, so kann das Wirtschaftsgut als auf einem Sammelposten erfasst werden. Dieser Sammelposten ist linear über fünf Jahre abzuschreiben, wobei es keine Möglichkeit zur außerplanmäßigen Abschreibung gibt. Dieses Vorgehen nennt man Pool-Methode.

Hinweis: Die Zuordnung der selbständigen Nutzbarkeit bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ist nicht einfach. Zum Beispiel ist ein Drucker ohne Faxfunktion nicht selbständig nutzbar und kann somit nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut erfasst werden, auch wenn der Preis des Druckers zwischen 250 € und 1000 € netto liegen würde. Der Drucker müsste entsprechend der AfA-Tabelle regulär linear abgeschrieben werden. Bei einem Drucker mit Faxfunktion sähe die Situation anders aus. Er wäre als Faxgerät selbständig nutzbar und könnte als geringwertiges Wirtschaftsgut erfasst werden.
Ein PKW-Anhänger als weiteres Beispiel ist ebenso nicht selbständig nutzbar, denn ein Anhänger kann nicht selbst durch die Straßen fahren. Der Anhänger müsste demnach unabhängig vom Preis als normales Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, da er kein geringwertiges Wirtschaftsgut sein kann.

Buchung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach der Pool-Methode

Sind Wirtschaftsgüter als geringwertig festgestellt (nach Überprüfung der oben beschriebenen Kriterien), so werden sie bei Verwendung der Pool-Methode auf einem Sammelposten erfasst. Der Sammelposten stellt ein aktives Bestandskonto dar. Es stehen folgende Konten zur Verfügung:

In der Praxis wird am Kontenende das Jahr der Anschaffung angehängt. Darüber hinaus gibt es für jedes der fünf Abschreibungsjahre ein eigenes GWG-Sammelposten-Konto (also zum Beispiel 0791, 0792, ..., 0795). Aus methodischen Vereinfachungsgründen verzichtet das Lernnetz24 innerhalb dieser Übung auf diesen Schritt und lässt die Jahresendung bei der Kontenbezeichnung weg.

Selbstverständlich könnte man auch ein Konto GWG-Sammelposten Fuhrpark bereitstellen. Da die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs in der Regel höher als 1.000 € sind, verzichten wir ähnlich wie die gängigen Lehrbücher auf dieses Konto.

Am Jahresende ist ein Sammelposten laut Einkommenssteuergesetz (EStG) linear mit 20 % abzuschreiben. Die 20 % ergeben sich aus der etwas umständlichen Formulierung im Gesetz: im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel - ein Fünftel entspricht 20 %. Dabei ist es unerheblich, wann das geringwertige Wirtschaftsgut als Sammelposten erfasst wurde. Eine zeitanteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung gibt es nicht.

Für die GWG-Pool-Abschreibung stellt der Industriekontenrahmen (IKR) folgendes Aufwandskonto bereit:

Das Konto 6541 Abschreibungen auf GWG-Sammelposten muss zum Geschäftsjahresende über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen werden. GWG-Abschreibungen mindern daher den Gewinn. Die Steuerlast fällt, sofern ein Gewinn erwirtschaftet wurde, dadurch geringer aus.

Beachten Sie: Sollte ein geringwertiges Wirtschaftsgut unerwartet an Wert verlieren (z. B. ein Schreibtisch wird durch ein Feuer in der Möbelfabrik Wurm vernichtet), so gibt es keine außerplanmäßige Abschreibung. Das Wirtschaftsgut muss, egal ob es im Unternehmen existiert oder nicht, gleichmäßig über die fünf Jahre abgeschrieben werden: Scheidet ein Wirtschaftsgut (...) aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht gemindert. Es besteht hier ein signifikanter Unterschied zur 800 €–Methode, die eine außerplanmäßige Abschreibung zulässt.

Beispiel: Erfassung eines geringwertigen Wirtschaftsguts auf einem Sammelposten

Die Möbelfabrik Wurm kauft am 23.2. einen Bürostuhl Modell Mitarbeiter. Die Anschaffungskosten hierfür betragen 500 € netto und werden bar bezahlt.

Grundbuch
SollHabenSollHaben
0891 GWG-Sammelposten BGA 2880 Kasse 500 € 595 €
2600 Vorsteuer 95 €

Da der Bürostuhl ein selbständig nutzbares, bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist und mehr als 250 € und weniger als 1.000 € kostet, kann er als ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach der Pool-Methode gebucht werden. Anstelle des aktiven Bestandskontos 0800 Betriebs- und Geschäftsausstattung ist das Konto 0891 GWG-Sammelposten BGA zu wählen.

Hinweis: Nachträgliche Anschaffungskosten würden den Wert des Pools im Jahr der Anschaffung erhöhen. Für Anschaffungspreisminderungen gilt das Gegenteil. Aus Übersichtsgründen werden bei dieser Übung keine Anschaffungsnebenkosten und Anschaffungspreisminderungen berücksichtigt. Hierzu sei auf Thema 17.1 im Lernnetz24 verwiesen.

Beispiel : Buchung der Abschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsguts

Zum Geschäftsjahresende soll der am 23.2. gekaufte Bürostuhl Modell Mitarbeiter mit Anschaffungskosten in Höhe von 500 € entsprechend der GWG-Pool-Methode abgeschrieben werden.

Grundbuch
SollHabenSollHaben
6541 Abschreibungen auf GWG-Sammelposten 0891 GWG-Sammelposten BGA 100,00 € 100,00 €

Notwendige durchzuführende Berechnungen:

Abschreibungsbetrag (GWG-Pool-Methode) = Anschaffungskosten in € : 5 Jahre
Abschreibungsbetrag = 500 € : 5 Jahre = 100 €/Jahr

Im Hauptbuch würde sich die Anschaffung des Bürostuhls sowie die Abschreibung folgendermaßen darstellen:

Soll0891 GWG-Sammelposten BGAHaben
1) Kasse500 €2) Abschreibungen auf Sammelposten GWG100 €
Soll6541 Abschreibungen auf GWG-SammelpostenHaben
2) GWG-Sammelposten BGA100 €

Da in der Übung auch entschieden werden soll, ob die Pool-Methode überhaupt angewendet werden kann, gibt es in der Übung natürlich auch andere Geschäftsfälle. Zur Erinnerung, dass es auch folgende Buchungsvarianten gibt:

Beispiel: Sofortige Aufwandsbuchung bei Anschaffungskosten bis 250 € netto

Die Möbelfabrik Wurm kauft am 24.2. einen Bürostuhl Model Praktikant für 100 € netto auf Ziel.

Grundbuch
SollHabenSollHaben
6800 Büromaterial 4400 Verbindlichkeiten a. LL 100,00 € 119,00 €
2600 Vorsteuer 19,00 €

In diesem Fall wird der Bürostuhl als Aufwand für Büromaterial gebucht. Dabei ist es unerheblich, ob der Bürostuhl ein oder mehrere Jahre nutzbar ist.

Beispiel: Buchung auf ein Anlagevermögenskonto bei Anschaffungskosten über 1.000 €

Die Möbelfabrik Wurm kauft am 25.7. einen Bürostuhl Modell Chef mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.300 € netto auf Ziel.

Grundbuch
SollHabenSollHaben
0800 BGA 4400 Verbindlichkeiten a. LL 1.300,00 € 1.547,00 €
2600 Vorsteuer 247,00 €

Liegen die Anschaffungskosten oberhalb von 1.000 €, so ist direkt auf die normalen Konten des Anlagevermögens zu buchen. In diesem Fall wird der Bürostuhl auf das aktive Bestandskonto Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) gebucht.

Am Ende des Jahres ist der Bürostuhl Modell Chef nach AfA-Liste (Büromöbel: 13 Jahre) und unter Beachtung des Datums der Anschaffung (25.7.) abzuschreiben:

Grundbuch
SollHabenSollHaben
6520 Abschreibungen auf Sachanlagen 0800 BGA 50,00 € 50,00 €

Notwendige durchzuführende Berechnungen:

Abschreibungsbetrag (jährlich) x = Anschaffungskosten in € : 13 Jahre (s. AfA-Liste)
x = 1.300 € : 13 Jahre
x = 100 €/Jahr
Anzahl der zu berücksichtigenden Monate: 6
zeitanteiliger Abschreibungsbetrag im ersten Jahr = (100 € · 6 Monate) : 12 Monate = 50 €

Hinweis zum Runden der Abschreibungsbeträge

In den meisten Lehrbüchern, Klausuren und Prüfungen sind die Zahlenbeispiele aus methodischen Gründen so gewählt, dass die Abschreibungsbeträge aufgehen, es muss also nicht gerundet und gestritten werden, wie man rundet. In der Praxis und in den folgenden Übungen kommt es natürlich zu Fällen, in denen gerundet werden muss.

Sollte in der Übung der jährliche Abschreibungsbetrag gerundet werden müssen, dann runden Sie kaufmännisch.

Da in der Übung nur der Abschreibungsbetrag im ersten Jahr der Abschreibung gebucht werden soll, sind Rundungsfehler nicht von Bedeutung, müssen also nicht beachtet werden.

In der Praxis und beim Anfertigen einer kompletten Abschreibung müssen die Abschreibungsbeträge summenerhaltend ermittelt werden, das heißt, dass die Summe aller Abschreibungsbeträge den Anschaffungskosten entsprechen muss.

Man kann aufrunden oder abrunden und aufgelaufene Rundungsfehler periodisch oder einmalig korrigieren (vgl.: http://www.zinsen-berechnen.de/afa-rechner.php).

Laut http://www.wescomtec.de/lecture/bilanzierung/wtafa.html toleriert das Finanzministerium auch die Aufrundung auf volle Euro, wobei am Ende des Abschreibungszeitraums die Rundungsdifferenz entsprechend zu verrechnen ist.

Viel Erfolg beim Üben!