KVT
KV-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

1.7 Besitz und Eigentum - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Besitz und Eigentum mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Definition Besitz

Unter dem Rechtsbegriff Besitz wird die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verstanden. Das Privatrecht definiert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Besitz wie folgt:

§ 854 Absatz 1

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Wie die Erlangung der Sache geschieht, ist rechtlich dabei unerheblich. So ist zum Beispiel auch ein Dieb Besitzer einer Sache, da er nach dem Vorgang der Entwendung die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt.

Definition Eigentum

Im Gegensatz zum Besitz wird unter dem Rechtsbegriff des Eigentums die rechtliche Herrschaft über eine Sache verstanden. IM BGB heißt es zum Eigentum:

§ 903

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Rechtliche Herrschaft bedeutet, dass man mit der Sache das machen kann, was man möchte. Beispielsweise könnte man die Sache zerstören und in den Müll geben. Begrenzt ist die rechtliche Herrschaft unter Umständen nur durch ein Gesetz. So kann zum Beispiel ein Vermieter von Wohnungen mit seinem Eigentum nicht nach Belieben verfahren (z. B. kann er sein Haus nicht spontan abreißen). Auch ein Dieb kann keine rechtliche Herrschaft über eine Sache erlangen.

Beispiele zu Besitz- und Eigentumsverhältnissen

Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Besitz- und Eigentumsverhältnisse in bestimmten Situationen zu beurteilen sind.

Beispiel 1: Kaufvertrag

Peter schließt mit der Möbelfabrik einen Kaufvertrag ab. Er bezahlt umgehend. Die Möbelfabrik Wurm wird den Schrank in drei Tagen anliefern.

Wie ist die Situation am Ende des 1. und am Ende des 4. Tages bezüglich der Eigentums- und Besitzverhältnisse zu beurteilen?

Lösung:

Die Möbelfabrik ist am Ende des 1. Tages noch Besitzer des Schranks, da sie über den Schrank tatsächlich verfügen kann. Peter ist jedoch schon Eigentümer des Schranks und hat damit die rechtliche Herrschaft über die Sache.

Am Ende des 4. Tages ist Peter sowohl Eigentümer als auch Besitzer des Schranks. Er hat die tatsächliche als auch die rechtliche Herrschaft.

Beispiel 2: Leihvertrag

Peter leiht sich von Sabine ein Fahrrad.

Wie ist die Situation bezüglich der Eigentums- und Besitzverhältnisse zu beurteilen?

Lösung:

Peter ist Besitzer des Fahrrads. Er verfügt tatsächlich über das Fahrrad, d. h. er kann zum Beispiel mit dem Fahrrad eine Radtour unternehmen.

Sabine ist Eigentümer des Fahrrads. Sie hat die rechtliche Herrschaft über das Fahrrad. Sie kann zum Beispiel bestimmen, ob das Fahrrad nach Beendigung des Leihvertrags verkauft werden soll oder nicht.

Beispiel 3: Diebstahl

Der Dieb Helmut Kralle stiehlt von Alicia das von ihr vor der Haustür abgestellt Fahrrad.

Wie ist die Situation bezüglich der Eigentums- und Besitzverhältnisse zu beurteilen?

Lösung:

Helmut Kralle ist Besitzer des Fahrrads und hat damit die tatsächliche Herrschaft über die Sache. Ein Eigentum kann über einen Diebstahl nicht erlangt werden, da dem die Rechte Dritter (hier Alicia) entgegenstehen.

Alicia ist deshalb weiterhin Eigentümer des Fahrrads.

Viel Erfolg beim Üben.