KVT
KV-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

1.6 Formvorschriften - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Formvorschriften mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

1 Formfreiheit

Grundsätzlich gilt für Rechtsgeschäfte in Deutschland, dass sie im Rahmen der Privatautonomie in jeder Form (mündlich, schriftlich usw.) abgeschlossen werden können. Damit wäre beispielsweise ein Kaufvertragsabschluss beim Bäcker über 10 Brötchen sowohl mündlich als auch schriftlich möglich. Selbst ein Vertragsabschluss unter Hinzuziehung eines Notars wäre in dieser Situation grundsätzlich eine, wenn auch unsinnige, Möglichkeit. Aus Gründen der Praktikabilität mit dem Ziel einer Beschleunigung des Rechtsverkehrs ist es jedoch üblich, die meisten alltäglichen Rechtsgeschäfte (z. B. im Supermarkt) mündlich abzuschließen.

2 Funktionen einer Formvorschrift

Bei einigen Rechtsgeschäften legt der Gesetzgeber fest, dass es Formvorschriften, d. h. eine gesetzliche Form, geben soll. Wird diese vorgeschriebene Formvorschrift nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich ungültig (nichtig).

In der Literatur (z. B. Klunzinger, E.: Einführung in das Bürgerliche Recht, 12.Auflage, München, 2004, S. 101 ff.) werden u. a. folgende Gründe für Formvorschriften ausgeführt:

Schutz vor voreiligen Verpflichtungen

Warnfunktion: Eine Formvorschrift soll verhindern, dass ein Rechtsgeschäft zu schnell bzw. zu übereilt abgeschlossen wird. So kann durch eine Formvorschrift (zum Beispiel die Notwendigkeit, einen Notar am Rechtsgeschäft eines Grundstückskaufs zu beteiligen) der Kaufprozess entschleunigt werden. Damit wird zum Beispiel der Kaufprozess gestreckt und die mögliche Zeit zum Nachdenken vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts erhöht.

Aufklärungsfunktion: Bei einigen Rechtsgeschäften ist seitens des Gesetzgebers eine Beratungsinstanz (z. B. ein Notar) vorgesehen. Damit soll den Willensäußernden eine neutrale Aufklärung ermöglicht werden (z. B. erläutert der Notar bei einem Grundstückskauf detailliert die Vertragsbedingungen).

Herstellung einer Beweissicherung: Durch die Einhaltung einer Form kann eine Beweissicherheit hergestellt werden. So ist zum Beispiel bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten zu einem Vertrag ein Papier hilfreich, auf dem die wichtigen Inhalte notiert sind. Ohne eine schriftliche Beweissicherung müsste man sich bei mündlichen Erklärungen demgegenüber auf Zeugen verlassen, welche die Richtigkeit der Willenserklärungen in einem Rechtsgeschäft bezeugen könnten.

3 Arten von Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Bei vielen Rechtsgeschäften besteht der Gesetzgeber auf das Einhalten bestimmter Formvorschriften (Formzwang). Hier liegen Grenzen der Vertragsfreiheit bzw. der Privatautonomie vor. Bei Nichteinhaltung einer Formvorschrift ist das Rechtsgeschäft nichtig, d. h. von Anfang an ungültig.

Didaktische Anmerkung: Unter Umständen kann ein Rechtsgeschäft auch ohne korrekte Form geheilt werden, d. h. gültig werden. In den kaufmännischen Abschlussprüfungen ist dies in der Regel nicht prüfungsrelevant. Daher erfolgen an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen. Weiterführende Hinweise in Klunzinger, S. 104 ff.

Folgende Formvorschriften sind im Bürgerlichen Gesetz (BGB) geregelt:

Schriftform (§ 126 BGB)

Bei der Schriftform muss die Erklärung von dem Erklärenden handschriftlich und eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Erklärung selbst muss nicht eigenhändig geschrieben werden. Wird auch das gefordert, so steht das gesondert im Gesetz (z. B. beim handschriftlichem Testament nach § 2247 Abs. 1 BGB).

Elektronische Form (§ 126 a BGB)

"Die gesetzliche Schriftform kann grundsätzlich (soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist) durch die elektronische Form ersetzt werden. Zur Rechtswirksamkeit muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen" (Lennartz, M. u. a.: Kompetenzorientierte Rechtslehre, Rinteln, 2017, S. 27). Die Signatur ersetzt demnach die eigenhändige Unterschrift.

Beispiele, bei denen die elektronische Form ausgeschlossen ist:

Didaktischer Hinweis: Weiterführende Informationen zur elektronischen Signatur:

https://de.wikipedia.org/wiki/Qualifizierte_elektronische_Signatur

Textform (§ 126 b BGB)

"Die Textform verlangt (…), dass die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift (Faksimile) oder anders erkennbar gemacht wird" (Lennartz, M., u. a.: a. a. O., S. 26). Bei der Textform bedarf es demnach wie bei der elektronischen Form keiner eigenhändigen Unterschrift. Die Textform ist zum Beispiel durch eine Email gewährleistet. Wichtig ist, dass die Erklärung in Textform dauerhaft wiedergegeben werden kann (z. B. auf Papier oder mit Hilfe eines Datenträgers). Eine Erklärung in Textform muss demnach für eine dauerhafte Wiedergabe geeignet sein.

Beispiele, bei denen die Textform möglich ist:

Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)

Das BGB definiert die öffentliche Beglaubigung wie folgt:

§ 129 Absatz 1

(1)Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. (…)

Bei der so genannten öffentlichen Beglaubigung muss die Erklärung zunächst in Schriftform erfolgen. Im Anschluss daran wird die Echtheit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden seitens des Notars bestätigt. Zur Echtheit der Bestätigung ist in der Regel der Ausweis vorzulegen. Die Beglaubigung dient damit der Identitätskontrolle. Der Notar beglaubigt also nur die Echtheit der Unterschrift und damit nicht die Richtigkeit der Urkunde bzw. Erklärung.

Didaktischer Hinweis: Grundsätzlich kann der Notar auch eine Abschrift beglaubigen. Hierzu wird eine Urschrift mit einem Original verglichen. Bei Übereinstimmung kann ein Beglaubigungsvermerk auf der Kopie erstellt werden. Üblich ist es jedoch, Abschriftenbeglaubigungen von Papieren, die bei Behörden vorgelegt werden sollen (z. B. Zeugnisse), im Rahmen der so genannten amtlichen Beglaubigung (§§ 33 und 34 VwVfG) durchzuführen. Hierzu wird seitens des Gesetzgebers eine Behörde (z. B. ein Bürgeramt) beauftragt, die Korrektheit einer Unterschrift oder einer Abschrift für die Bürger beglaubigen zu können. An dieser Stelle wird die amtliche Beglaubigung nicht vertieft, da sie in den kaufmännischen Abschlussprüfungen in der Regel nicht prüfungsrelevant ist.

Weiterführende Informationen zum Thema Beglaubigung:

Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)

Bei einer notariellen Beurkundung wird die Echtheit des Vertragsinhalts und der Unterschrift durch einen Notar bestätigt. Dabei werden "die Erklärung[en] (…) nach vorangegangener Beratung vor dem Notar abgegeben, von diesem niedergeschrieben, den Erklärenden vorgelesen, von diesen genehmigt und unterschrieben sowie anschließend durch den Notar unterzeichnet" (Klunzinger, E.: a. a. O., S. 104).

Beispiele, bei denen eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist:

Viel Erfolg beim Üben.