Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Nichtigkeit mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Vertrag bzw. die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen ungültig sind, d. h. aus ihnen lässt sich keine Rechtsfolge ableiten bzw. gerichtlich durchsetzen. Das bedeutet, dass es zum Eintritt der Nichtigkeit keiner Willenserklärung bedarf; sie "tritt automatisch ein" (vgl. Klunzinger, E.: Einführung in das Bürgerliche Recht, 12. Auflage, München, 2004, S. 108).
Verträge mit Geschäftsunfähigen (§ 105 BGB)
Geschäftsunfähig sind alle Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr (§ 104 Abs. 1 BGB)
Beispiel: Verkauf eines Möbelstücks an ein dreijähriges Kind. Der Kaufvertrag ist nichtig.
Kinder bzw. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), d. h. die Geschäfte sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Erst wenn der gesetzliche Vertreter die Zustimmung zum Rechtsgeschäft gibt, ist das Rechtsgeschäft gültig. Ansonsten liegt ein Mangel in der Geschäftsfähigkeit vor und das Rechtsgeschäft ist nichtig (Ausnahme § 110 BGB Taschengeldparagraph).
Beispiel 1: Der sechszehnjährige Dieter kauft ein Fahrrad für 700 €, der Vater stimmt nicht zu. Der Kaufvertrag ist nichtig.
Beispiel 2: Der dreizehnjährige Marcel erhält monatlich 20 € Taschengeld und kauft sich hierfür Süßigkeiten. Die Kaufverträge sind gültig.
Darüber hinaus sind Verträge, die in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgeschlossen wurden, nichtig (§ 105 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Kevin verkauft im betrunkenen Zustand während einer Party sein neues Handy für einen Euro. Kevin war im Moment der Willenserklärung durch seine Trunkenheit in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit. Der Vertrag ist daher nichtig.
Von Willensmängeln spricht man, wenn so genannte gestörte Willenserklärungen vorliegen.
Schein- bzw. Simulationsgeschäfte (§ 117 BGB)
Willenserklärungen, die von den Erklärenden im Bewusstsein der Manipulation bzw. zum Schein abgegeben wurden (zwei- bzw. mehrseitiger geheimer Vorbehalt gegenüber Vertragsunbeteiligte), sind nichtig.
Beispiel 1: Um Grunderwerbssteuern zu sparen, schließt Thomas mit Maren einen offiziellen Grundstückskaufvertrag weit unterhalb des vereinbarten Kaufpreises ab (so genannter Schwarzkauf).. Die „offiziell zu niedrige Kaufpreissumme“ soll später als Bargeld übergeben werden. Dieses Scheingeschäft ist nichtig.
Beispiel 2: Peter hat einen Stand auf dem Flohmarkt. Damit es vor seinem Stand regelmäßig geschäftig aussieht, beauftragt er seinen Freund Kurt, regelmäßig Gegenstände von seinem Tisch zu kaufen. Dabei soll das Verkaufsgespräch "echt" wirken. Da beide (Peter und Kurt) jedoch wissen, dass keine "echten" Geschäfte abgeschlossen werden, kommen auch keine Kaufverträge zustande.
Achtung: Einseitiger geheimer Vorbehalt
Behält sich eine Person ohne Wissen der anderen Vertragsperson vor, das Erklärte einer Willenserklärung insgeheim nicht zu wollen (einseitiger geheimer Vorbehalt), so ist das Rechtsgeschäft trotzdem gültig. Würde die rechtliche Regelung nicht in dieser Form ausgestaltet sein, so wäre ein geregelter Rechtsverkehr nicht möglich. Jedes Rechtsgeschäft könnte aufgrund möglicher und nicht nachprüfbarer geheimer Vorbehalte als nichtig erklärt werden.
Beispiel: Peter geht auf den Flohmarkt und sieht dort seinen Freund Kurt an einem Verkaufsstand. Mit Bedauern stellt Peter fest, dass Kurt überhaupt keine Kunden hat. Aus Mitleid und um eine Geschäftigkeit am Stand zu simulieren, entschließt sich Peter zum Schein ein altes Buch zu kaufen. Am Abend geht Peter zu Kurt und möchte das Buch zurückgeben und auch das Geld aus dem Kauf rückerstattet bekommen. Er sagt zu Kurt, dass er einen Kauf simuliert hat. Kurt reibt sich verwundert die Augen und lehnt eine Rückerstattung ab. Da der Kaufvorbehalt nur Peter bekannt und damit geheim war. Der Kaufvertrag ist damit gültig. Peter muss das Buch behalten und erhält sein Geld nicht zurück.
Scherzgeschäfte (§ 118 BGB)
Willenserklärungen, die nicht ernst gemeint bzw. aus Spaß abgegeben wurden, werden als Scherzgeschäfte bezeichnet und sind nichtig. Unter den Scherzgeschäften fallen auch Willenserklärungen, die aus Gründen von Prahlerei oder aus Lehrzwecken abgegeben wurden. Wichtig ist, dass der Erklärende die subjektive Erwartung hatte, dass die Empfänger seiner Aussagen dies als Scherz oder als nicht ernsthaft erkennen. Hierin liegt auch der Unterschied zur Willenserklärung, bei der ein geheimen Vorbehalt vorliegt. Bei dieser Form Willenserklärung kann der Empfänger aufgrund der äußeren Situation nicht eine mangelnde Ernsthaftigkeit erkennen. Aus ihr erwächst damit eine Rechtsfolge.
Beispiel: Auf einer Dienstfahrt sagt Klaus-Peter lachend zu seinem Chef: "Wenn ich jetzt ein gutes Restaurant finden würde, könnten Sie mein Einfamilienhaus für einen Euro erhalten." Der Chef sagt "O.K." und möchte nun das Haus. Der Vertrag ist nichtig, da der Chef aus der äußeren Situation erkennen konnte, dass die Willenserklärung von Klaus-Peter ernst gemeint war.
Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Verträge sind nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
Beispiel: Günther kauft sich auf dem Schwarzmarkt eine gebrauchsfähige Kalaschnikow mit Munition. Der Handel mit Kriegswaffen ist in Deutschland verboten. Der Vertrag ist daher nichtig.
Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 2 BGB)
Auch Verträge, die bezogen auf den Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Hierzu zählen insbesondere Wuchergeschäfte.
Beispiel: Rudi Rastig gibt Susann Meyer, die gerade ihren Arbeitsplatz als Verkäuferin verloren hat, einen Ratenkredit in Höhe von 20.000 € mit einem Zinssatz in Höhe von 56 % p. a. (per anno/ pro Jahr). Hier liegt ein Wuchergeschäft vor; der Kreditvertrag ist nichtig.
Formvorschriften (§ 125 ff. BGB)
Verträge, welche gegen die gesetzlichen Formvorschriften verstoßen, sind grundsätzlich nichtig.
Beispiel: Die Eltern von Sarah bürgen mündlich für ihre Tochter bei der Wohnungsgesellschaft Platte e. G. Private Bürgschaftsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Der Bürgschaftsvertrag ist nichtig.
Viel Erfolg beim Üben.