BWL
BWL-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

7.2 Die Quittung - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Quittung mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Grundsätzliches zur Quittung

Eine Quittung ist grundsätzlich eine Empfangsbestätigung einer geldlichen Leistung (Barzahlung). Der Schuldner erhält mit dem Beleg die Möglichkeit zu beweisen, dass er die aus einem Schuldverhältnis resultierende Forderung beglichen hat. Er ist damit quitt, d. h. er hat einen Zustand erreicht, bei dem in Bezug auf die Schulden bzw. Verbindlichkeiten ein Ausgleich stattgefunden hat (vgl.: https://www.duden.de/rechtschreibung/quitt).

Beispiel: Quittung der Schrath GmbH

Abbildung: Quittung Schrath

Die dargestellte Quittung beweist, dass die Möbelfabrik A. Wurm aus Berlin die Forderung über 357 € für Möbelwachs bei der Schrath GmbH bezahlt hat. Die Quittung wurde am 04.06.2018 in Berlin ausgestellt und im Auftrag von A. Müller für die Schrath GmbH unterschrieben.

Mindestinhalte einer Quittung

Damit eine Quittung rechtssicher ist, d. h. auch vom Finanzamt anerkannt wird, sollten folgende Mindestinhalte darauf zu finden sein:

Oftmals wird in der Quittung der Betrag auch in Worten geschrieben. Damit soll die Fälschungssicherheit erhöht werden. Eine in Worten geschriebene Zahl lässt sich weniger verändern als eine numerische Zahl.

Ein Bon bzw. Kassenbon (z. B. aus einem Supermarkt) erfüllt nicht die Bedingung einer Quittung (z. B. ist auf dem Bon nicht der Zahlungseingang durch Unterschrift des Zahlungsempfängers vermerkt). Aus diesem Grund wird im Geschäftsverkehr neben dem Bon oft auch eine Quittung verlangt.

Grundsätzlich kann eine Rechnung auch eine Quittung sein. In diesem Fall wird die Rechnung ausgehändigt und das Geld nahezu zeitgleich dem Zahlungsempfänger übergeben. Damit die Rechnung dann auch eine Quittung wird, muss auf der Rechnung bei Zahlung der Hinweis Betrag erhalten einschließlich einer Datumsangabe und Unterschrift des Zahlungsempfängers vermerkt werden.

Quittungsvordrucke

Sogenannte Quittungsblöcke mit leeren Quittungen (Quittungsvordrucke) können zum Beispiel in Schreibwarenläden erworben werden. Es gibt Quittungen der unterschiedlichsten Designs für die unterschiedlichsten Zwecke. Hier ein Beispiel für eine Quittung mit Feldern für den Nettobetrag, den Umsatzsteuersatz, den Umsatzsteuerbetrag und den Bruttobetrag:

Abbildung: Quittung

Um das Heraustrennen der einzelnen Quittungen zu erleichtern, sind die Vordrucke perforiert.

Wird eine Quittung beschrieben, so wird mittels Durchschlagpapier ein Quittungsduplikat erstellt. Dieses behält der Aussteller der Quittung für seine Unterlagen. Das Original erhält der Zahlende.

Quittungen können auch per Hand oder mit dem Computer und einem Textverarbeitungsprogramm erstellt werden.

Rechtliches zur Quittung

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Geldempfänger dem Geldschuldner auf Verlangen eine Quittung ausstellen (§ 368 BGB). Dabei trägt der Schuldner grundsätzlich die Kosten der Quittungsausstellung (§ 369 BGB). In der Praxis wird diese Regelung regelmäßig nicht angewendet, Quittungen werden also meist kostenfrei ausgestellt.

Grundsätzlich unterliegt die Quittung dem Schriftformgebot (§ 368 BGB in Verbindung mit dem § 126 (1) BGB).

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 126 BGB (Schriftform)

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (...)

§ 368 BGB (Quittung)

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. (...)

§ 369 BGB (Kosten der Quittung)

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen (...), sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. (...)

Die Quittung als Rechnung

Eine Quittung kann auch eine Rechnung werden. Das ist dann der Fall, wenn keine separate Rechnung ausgestellt wird. Dann muss die Quittung jedoch alle gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung enthalten (z. B. eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Steuernummer usw., siehe auch § 14 Umsatzsteuergesetz bzw. die Hinweise zur Umsatzsteuer unter ../../rewe/hinweise/36.html im Lernnetz24). Dabei sind insbesondere die Regeln zum Ausweisen der Umsatzsteuer zu beachten. Wie man dabei vorgeht, hängt von den Vertragspartnern und der Höhe des Betrages ab.

Geschäfte zwischen Unternehmern

Unterschieden werden zwei Fälle:

Geschäfte von Kleinunternehmern

Als Kleinunternehmer werden nach § 19 UStG jene Personen bezeichnet, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen

Diese Unternehmer können entscheiden, ob sie in ihren Rechnungen und Quittungen die Umsatzsteuer ausweisen oder nicht. In der Praxis wird in der Regel auf den Umsatzsteuerausweis verzichtet. Dadurch müssen keine Umsatzsteuern an das Finanzamt abgeführt werden und die Erlöse erhöhen sich.

Wird versehentlich auf einer Rechnung bzw. Quittung dennoch die Umsatzsteuer ausgewiesen, so verliert der Unternehmer das Recht auf den Nichtausweis der Umsatzsteuer und muss für das gesamte Jahr die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Der Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2013 (XI R 41/12) Link zur PDF-Datei mit dem Urteil).

Geschäfte zwischen Privatpersonen

Bestätigt die Quittung die Zahlung eines Betrages zwischen zwei Privatleuten, muss auf der Quittung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da diese Geschäfte nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Viel Erfolg beim Üben.