In dieser Übung geben Multiple-Choice-Aufgaben zum Thema Umsatzsteuer einen Einblick in wichtiges Basiswissen, welches sich auch in vielen Prüfungen wiederfindet.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
Durch das Tätigen von Einkäufen ist die Umsatzsteuer nahezu jedem von uns bekannt. Die Steuer wird vom Verkäufer auf den Warenpreis (Nettopreis) aufgeschlagen und anschließend vom Verbraucher als Rechnungsbetrag (Bruttopreis) gezahlt. Der Unternehmer überweist dann die von uns gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt. Damit ist die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer, da der Verbraucher als Steuerschuldner die Steuer nicht eigenhändig dem Finanzamt überweist.
Da der Unternehmer für den Staat die Umsatzsteuer einziehen muss, sollte er wissen, auf welche Umsätze er die Umsatzsteuer erheben muss und wann er ein Unternehmer ist. Als gesetzliche Grundlage gilt das Umsatzsteuergesetz (UstG). Demnach gilt:
§ 1 Steuerbare Umsätze
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (...)
Interessant ist, dass es auch im Inland Ausnahmen von der Erhebung der Umsatzsteuer gibt. So ist z. B. auf Helgoland keine Umsatzsteuer fällig. So heißt es:
§ 1 Steuerbare Umsätze
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme (...) der Insel Helgoland (...).
Und als Unternehmer gilt:
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. (...) Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (...)
Die Umsatzsteuer wird vom Nettopreis (Bemessungsgrundlage) berechnet und ergibt mit der Umsatzsteuer gemeinsam den Bruttopreis bzw. Rechnungsbetrag.
Der Unternehmer besitzt im Rahmen des Umsatzsteuerrechts gegenüber dem Endverbraucher einen großen Vorteil, denn er kann die auf Eingangsrechnungen stehende Umsatzsteuer (im Rechnungswesen als Vorsteuer bezeichnet) vom Staat zurückbekommen. Hierzu nimmt der Unternehmer einen so genannten Vorsteuerabzug vor und stellt die Vorsteuer dem Finanzamt als Forderung auf der so genannten Umsatzsteuer-Voranmeldung (hierzu unten mehr) in Rechnung.
Damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, muss eine Eingangsrechnung nach dem § 14 (4) UstG folgende Bestandteile erfüllen:
§ 14 Ausstellung von Rechnungen
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Hervorhebungen nicht im Original
Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 € genügt laut § 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung aus dem Jahre 2005 (UstDV 2005), geändert am 12.05.2017:
§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Hervorhebungen nicht im Original
Natürlich ist es möglich, auch bei Kleinbetragsrechnungen ausführliche Rechnungen im Sinne des § 14 UstG zu erstellen.
Einerseits kann der Unternehmer die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen als Vorsteuer vom Finanzamt fordern, andererseits muss er die erhaltene Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen dem Finanzamt abführen. Je nachdem, ob die Vorsteuer oder die Umsatzsteuer als Summe größer ist, ergibt sich ein Vorsteuerüberhang oder eine Zahllast.
Vorsteuer > Umsatzsteuer = Vorsteuerüberhang
Vorsteuer < Umsatzsteuer = Zahllast
Aus dem oben beschriebenen wird deutlich, dass die Umsatzsteuer für dem Unternehmer kein Kostenfaktor (mit Ausnahme der Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit dem Finanzamt entstehen) darstellt. Die Umsatzsteuer selbst ist demnach für den Unternehmer ein durchlaufender Posten.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer eine Jahressteuer. Dennoch hat der Gesetzgeber eine Vorschrift erlassen, die besagt, dass zum jeweiligen 10. des Folgemonats eine so genannte Umsatzsteuer- Voranmeldung in der Regel elektronisch abgegeben werden muss, in der die geforderte Vorsteuer und die zu leistende Umsatzsteuer des gegenwärtigen Monats dem Finanzamt gemeldet werden muss. Eine möglich fällige Umsatzsteuer muss darüber hinaus bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt beglichen werden. Eine Vorsteuerforderung wird dem Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung mitgeteilt und wird in der Regel zeitnah durch das Finanzamt per Banküberweisung beglichen.
Für den Staat hat diese Regelung den Vorteil, dass die fälligen Umsatzsteuerschulden für den Staat schon vorfristig eingenommen werden und somit ein Zinsvorteil für den Staat entsteht. In den eher seltenen Fällen, in denen Unternehmen einen Vorsteuerüberhang haben, haben diese einen Zinsvorteil.
Des Weiteren muss jeder Unternehmer zum Ende des Geschäftsjahres eine Umsatzsteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres dem Finanzamt abgegeben, indem die endgültige Jahresumsatzsteuerschuld ermittelt wird, wobei die Umsatzsteuervorauszahlungen angerechnet werden.
Kleinunternehmer mit einer im Vorjahr kleiner als 1000 € existierenden Umsatzsteuerschuld sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer-Vorausanmeldung befreit. Sie müssen nur die Umsatzsteuererklärung abgeben und demnach einmal im Jahr ihre Umsatzsteuerschuld begleichen. Liegt die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr unter 7500 €, so ist nur jeweils pro Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt abzugeben. Die Überweisungen der fälligen Umsatzsteuerbeträge werden demnach auch nur vierteljährlich vorgenommen.
Nach dem Umsatzsteuergesetz gibt es grundsätzlich drei Kategorien der Umsatzsteuerpflicht: Umsatzsteuerfreiheit, ermäßigter und normaler Umsatzsteuersatz.
6.1 Umsatzsteuerfreiheit
Im Umsatzsteuergesetz (§ 4 UstG) sind einige Ausnahmen aufgeführt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dazu zählen zum Beispiel:
6.2 Ermäßigter Steuersatz
Entsprechend des Umsatzsteuergesetzes gibt es auch Gegenstände mit einen ermäßigten Steuersatz (7%), die in der Anlage zum § 12 Abs2 Nr. 1 und 2 UstG aufgeführt werden. Hierzu zählen u. a.:
Grundsätzlich sollten jene Umsatze mit 7 % besteuert werden, welche vom Staat als besonders förderungsbedürftig gelten. Bei Lebensmitteln scheint dies gerechtfertigt zu sein. Da jedoch im politischen Willensbildungsprozess oft auch starke Interessen einzelner Lobbyisten beteiligt sind, kann es passieren, dass die Ausnahmen vom Regelsteuersatz beliebig scheinen. So sind zum Beispiel Medikamente mit 19% besteuert, wohingegen Hotelübernachtungen mit 7% besteuert werden. Ein weiteres kurioses Beispiel ist die Besteuerung eines Maulesels mit 7% und eines Esels mit 19%.
6.3 Normaler Umsatzsteuersatz
Alle Umsätze, welche nicht explizit im Umsatzsteuergesetz als Ausnahme definiert wurden, werden mit dem normalen Regelumsatzsteuersatz von derzeit 19 % besteuert.
Viel Erfolg beim Üben.