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Rewe-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

9.1 Privateinlagen und -entnahmen: Multiple Choice

Die Aufgaben

Im Rahmen dieser Multiple-Choice-Aufgabe sollen Inhalte zum Thema Privateinlagen und –entnahmen geübt werden.

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden wie bei allen anderen Multiple-Choice-Aufgaben zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

1. Privatentnahmen

Gesellschafter in Einzelunternehmen oder vollhaftende Gesellschafter in Personengesellschaften (OHG, KG) erhalten kein Gehalt für ihre Tätigkeit bzw. Arbeit. Als "Entlohnung" können sie sich dafür am Betriebsvermögen bedienen und Geld, Gegenstände (z. B. einen Stuhl) oder Leistungen (z. B. eine Reparaturleistung) entnehmen (so genannte "Verfügungsbefugnis" auf das Betriebsvermögen). Bei Personengesellschaften sollte dies jedoch innerhalb der Gruppe der Gesellschafter abgesprochen sein, damit es nicht zu Ungerechtigkeiten bzgl. der Entnahmehöhe oder der Art der Entnahme kommt. Bei Kapitalgesellschaften gibt es die Privatentnahme grundsätzlich nicht. Kapitalgesellschaften haben keine Privatsphäre.

Die Privatentnahmen dürfen steuerrechtlich auf keinen Fall den Gewinn mindern (z. B. um Steuern zu sparen). Das Einkommenssteuergesetz sagt hierzu im § 4:

Einkommenssteuergesetz § 4

(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (...)

Mit anderen Worten heißt dies, dass die Entnahmen wieder dem Betriebsvermögen hinzugerechnet werden, so dass die betriebliche Situation wieder so hergestellt wird, als wenn es keine Entnahmen gegeben hätte.

Umsatzsteuerpflicht bei Privatentnahmen

Bei den Privatentnahmen gibt es zwei Kategorien, die unterschiedlich bezüglich der Umsatzsteuer behandelt werden.

Umsatzsteuerpflicht bei der Entnahme von Gegenständen und sonstigen Leistungen

Unter den Gegenständen versteht man das physische Betriebsvermögen (z. B. einen Schrank (BGA) oder ein Auto (Fuhrpark). Sonstige Leistungen sind Dienstleistungen, die dem Betrieb entnommen werden können. Hierunter zählt z. B. die Entnahme von Handwerkerdienstleistungen für den privaten Gebrauch.

Grundsätzlich sind Privatentnahmen von Gegenständen und sonstigen Leistungen mit wenigen Ausnahmen (z. B. Entnahme von Grundstücken) umsatzsteuerpflichtig.

Geregelt ist dies im Umsatzsteuergesetz.

Umsatzsteuergesetz

§ 1 Steuerbare Umsätze

(1)der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. (...)

§ 3 Lieferung, sonstige Leistung

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmen aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, (...)

Spenden

Die Verbuchung von Spenden hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.

Für Einzelunternehmen/Personengesellschaften gilt, dass Spenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden dürfen und als Entnahmen zu verbuchen sind (siehe auch: http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/das-gilt-wenn-unternehmen-spenden/150/3098/241085).

2. Privateinlagen

Neben den Privatentnahmen kann es in Einzelunternehmen als auch in Personengesellschaften Privateinlagen geben (z. B. Einlage von Bargeld in die Kasse aufgrund eines Lottogewinns). Wie auch bei der Behandlung der Privatentnahmen dürfen auch die Privateinlagen nicht die Höhe des Gewinns oder Verlusts verändern. Hierzu sagt das Einkommenssteuergesetz ausdrücklich:

Einkommenssteuergesetz § 4

(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, (...) vermindert um den Wert der Einlagen (...)

3. Buchung der Privatentnahmen und –einlagen

Bei der Buchung der Privatentnahmen und –einlagen unterscheidet man nach Geldentnahmen und -einlagen und Entnahmen von Gegenständen und sonstigen Leistungen.

Geldentnahmen und -einlagenEntnahme von Gegenständen und sonstigen Leistungen
KontoPrivatEntnahme von Gegenständen und sonstigen Leistungen (GusL)
Kontoartpassives BestandkontoErtragskonto
AbschlussEigenkapitalGuV
Entnahmeim Sollim Haben
Einlageim Haben-
umsatz­steuer­pflichtigneinja (Ausnah­men beach­ten*)

* Beispiel für eine Ausnahme: Wurde bei dem entnommenen Vermögensgegenstand beim Erwerb keine Vorsteuer gezogen (Kauf eines gebrauchten Autos von Privat), so entfällt die Umsatzsteuer bei der Entnahme des Gegenstands.

Weitere Details zu Buchungen von Privateinlagen und -entnahmen finden Sie in den Hinweisen zum Thema 9.2 Privatbuchungen - Text.

Viel Erfolg beim Üben.