Bei diesen Aufgaben soll die Anzahl der Zinstage für einen gegebenen Zeitraum berechnet werden:
| Aufgabe | Ergebnis | ||
|---|---|---|---|
| 1.) | 02.11.2011 - 14.05.2012 | Tage | |
| 2.) | 22.05.2011 - 12.12.2011 | Tage | |
| 3.) | 15.08.2011 - 19.05.2012 | Tage | |
| 4.) | 25.02.2011 - 12.05.2011 | Tage | |
| 5.) | 07.10.2011 - 12.12.2011 | Tage | |
Sie können wählen, ob Sie die Anzahl der Zinstage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) berechnen.
Bei der Option Zinstage berechnen nach BGB (B2C) wird der erste Tag des angegebenen Zeitraumes bei der Berechnung der Zinstage nicht berücksichtigt.
Bei der Option Zinstage berechnen nach HGB (B2B) wird der erste Tag des angegebenen Zeitraumes bei der Berechnung der Zinstage hingegen berücksichtigt, die Anzahl der Zinstage erhöht sich also um einen Tag.
Im kaufmännischen Mahnwesen in Deutschland spielt bei der Berechnung der mit Mahnzinsen verzinsten Tage die deutsche kaufmännische Methode eine wichtige Rolle. Das gilt auch für viele IHK-Prüfungen (zum Beispiel Kaufleute für Büromanagement).
Bei der Berechnung der Zinstage nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode gibt es zwei Varianten. Welche zu verwenden ist, hängt vom Vertragsverhältnis ab, in dem die Vertragspartner zueinander stehen:
Für beide Varianten gilt, dass nicht von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage ausgegangen wird, sondern Folgendes festgelegt ist:
Bezogen auf dem Fristbeginn gelten laut Bürgerlichen Gesetzbuch § 187 (Fristbeginn) folgende Regeln:
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. (...).
Je nach Sachverhalt zählt bei der Berechnung der Zinstage der erste Tag einer Frist mit oder nicht.
BGB § 187 (1), erster Tag zählt nicht mit
Wird der Anfang eines Verzinsungszeitraumes (= Frist) erst durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst, so wird dieser Tag nicht mitgerechnet.
Ein in den Tag fallender Zeitpunkt ist zum Beispiel die Fälligkeit einer Rechnung, die Aufnahme eines Darlehens oder das Einzahlen von Geld auf ein Sparkonto. Die Verzinsung beginnt in diesen Fällen am Folgetag.
Beispiele:
BGB § 187 (2), erster Tag zählt mit
Ist für den Verzinsungsbeginn der Beginn eines Tages der maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag mitgerechnet.
Vertraglich ist es möglich, dass der Zinszeitraum schon mit dem ersten Tag beginnt. Der Vertrag gibt in diesem Fall ausdrücklich den maßgebenden Zeitpunkt an.
Beispiel:
Auch bei Zinszeiträumen, die zum Beispiel von Gerichten festgelegt werden, liegt der maßgebende Eintritt der Verzinsung schon am ersten Tag.
Beispiel:
Die Folgen dieser Festlegungen seien an ein paar Beispielen demonstriert:
| Zinszeitraum innerhalb eines Monats | |
|---|---|
| 15.02.2012 - 29.02.2012 | Zinstage: 14 Tage | 
| 15.01.2011 - 31.01.2011 | Zinstage: 15, da ein Monat maximal 30 Tage hat | 
| Zinszeitraum innerhalb zweier Monate | |
| 15.02.2012 - 03.03.2012 | Zinstage im Februar: 15 Tage (Ein Monat hat 30 Tage!) Zinstage im März: 3 Tage Zinstage gesamt: 18 Tage | 
| 15.01.2011 - 28.02.2011 | Zinstage im Januar: 15 Tage (Ein Monat hat 30 Tage!) Zinstage im Februar: 28 Tage Zinstage gesamt: 43 Tage | 
| Zinszeitraum über mehr als zwei Monate | |
| 15.02.2012 - 03.09.2012 | Zinstage im Februar: 15 Tage (Ein Monat hat 30 Tage!) Monate: 6 -> 180 Tage (alle Monate haben 30 Tage!) Zinstage im September: 3 Tage Zinstage gesamt: 198 Tage | 
| 15.01.2011 - 31.12.2011 | Zinstage im Januar: 15 Tage (Ein Monat hat 30 Tage!) Monate: 10 -> 300 Tage (alle Monate haben 30 Tage!) Zinstage im Dezember: 30 Tage (Ein Monat hat 30 Tage!) Zinstage gesamt: 345 Tage | 
Aus den Beispielen lassen sich zur Unterstützung zwei Merkhilfen ableiten:
HGB § 353, erster Tag zählt grundsätzlich mit
Laut § 353 Handelsgesetzbuch gilt: "Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. (...)"
Mit anderen Worten: Ist nichts anderes vereinbart, so besteht bei zweiseitigen Handelsgeschäften die Möglichkeit, den ersten Tag mit einzubeziehen. Da ein Verzicht für den Fordernden ein Zinsverlust darstellen würde, ist eine Berechnung vom Tag der Fälligkeit die kaufmännische Regel.
Viel Erfolg beim Üben.