Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Rechtsformen mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:
Die Fragen basieren auf dem Grundlagenwissen zu folgenden Themen:
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
| Einzel- unternehmung | Offene Handelsgesellschaft | Kommandit- gesellschaft | Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Aktiengesellschaft | |
|---|---|---|---|---|---|
| gesetzliche Grundlage | Handelsgesetz (HGB) | Handelsgesetz (HGB) | Handelsgesetz (HGB) | GmbH-Gesetz (GmbHG) | Aktiengesetz (AkG) |
| Rechtsformzusatz | e. Kfm., eKfr., e. K. | OHG, oHG | KG | GmbH | AG |
| Mindestanzahl der Gründer | 1 | 2 | 2 | 1 | 1 |
| Art der Gesellschaft | Einzelunternehmung | Personengesellschaft | Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft |
| Rechtspersönlichkeit | natürliche Person | natürliche Person | natürliche Person | juristische Person | juristische Person |
| Handelsregistereintrag Abteilung | deklaratorisch A | deklaratorisch A | deklaratorisch A | konstitutiv B | konstitutiv B |
| Haftung | unbegrenzt | unbegrenzt persönlich/solidarisch und unbeschränkt | Komplementär: unbegrenzt (Vollhafter) persönlich/solidarisch und unbeschränkt Kommanditist: mit Höhe seiner Einlage (Teilhafter) | begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit dem Privatvermögen gibt es nicht | begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen eine persönliche Haftung der Aktionäre mit dem Privatvermögen gibt es nicht |
| Mindestkapital zur Gründung | keines | keines | keines | 25.000 € | 50.000 € |
| Geschäftsführung (gesetzlich), kann vertraglich verändert werden | Einzelgeschäftsführungsbefugnis | Einzelgeschäftsführungsbefugnis | Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei den Komplementären Kommanditisten haben keine Geschäftsführungsbefugnis | gemeinschaftliche Geschäftsführung | gemeinschaftliche Geschäftsführung |
| Vertretung (gesetzlich), kann vertraglich verändert werden | Einzelvertretungsbefugnis | Einzelvertretungsbefugnis | Einzelvertretungsbefugnis (Komplementäre) | gemeinschaftliche Geschäftsführung | gemeinschaftliche Geschäftsführung |
| Organe | keine | keine | keine | Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat (ab 500 Mitarbeiter) | Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat |
| gesetzliche Gewinnverteilung | Einzelunternehmer erhält den Gewinn allein | vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesellschafter verteilt (Verhältnisrechnung); falls keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt | vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesellschafter verteilt (Verhältnisrechnung); falls keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt | Gewinnverteilung entsprechend den Kapitalanteilen | Gewinnverteilung entsprechend den Kapitalanteilen (Aktien) |
| gesetzliche Verlustverteilung | Einzelunternehmer trägt den Verlust allein | Der Verlust wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. | Der Verlust wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. Der Verlust bei Kommanditisten (Teilhaftern) darf nicht die Höhe des Kapitalanteils überschreiten. | entsprechend den Kapitalanteilen | entsprechend den Kapitalanteilen (u. U. Herabsetzung des Grundkapitals) |
Hinweis: Die Personengesellschaften OHG und KG können ab dem 01.01.2024 u.a. auch von Freiberuflern gegründet werden. Ein kaufmännisches Handelsgewerbe nach § 1 HGB muss nicht mehr vorliegen. Bei einer so gegründeten Personengesellschaft liegt demnach eine konstitutive Eintragung im Handelsregister vor. Damit ist eine so genannte Kann-OHG bzw. Kann-KG entstanden.
Diese Übersicht können Sie auch als PDF-Dokument herunterladen: BWL-Trainer-Rechtsformenuebersicht.pdf
Viel Erfolg beim Üben.