Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Kommanditgesellschaft (KG) mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine rechtsfähige Unternehmung, bei der mindestens zwei Personen (mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist) unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben (Personenhandelsgesellschaft). Im Unterschied zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet ein Teil der Gesellschafter, die Kommanditisten, nur begrenzt.
Dabei ist ebenso wie bei der OHG die Rechtsform einer "Freiberufler-KG" über die Verweisnormen des § 161 (2) HGB im § 107 (1) S. 2 HGB möglich. Der § 107 HGB regelt, dass ab 2024 in bestimmten Fällen die Rechtsform der KG gewählt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen an ein Handelsgewerbe nach § 1 (2) HGB nicht erfüllen werden (so genannte Kann-KG in Abgrenzung zur Ist-KG). Damit ist die Regelung genau wie bei der OHG. Das betrifft zum Beispiel Gewerbetreibende des Kleingewerbes, Vermögensverwaltungsgesellschaften und freie Berufe (z. B. Steuerberatungsbüros, weitere Infos zu freien Berufen in § 1 PartGG). Trägt sich eine Kann-KG in das Handelsregister ein, so ist die Eintragung konstitutiv.
Auf die KG findet die Entstehungsvorschrift des § 161 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung.
Zur Vertiefung und zum besseren Verständnis:
§ 161 HGB | |
... | |
(2) | Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. |
§ 107 HGB Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel | |
(1) | Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. |
(2) | Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig. |
Gesetzliche Grundlage der Kommanditgesellschaft sind die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) des Bürgerlichen Gesetzbuchens (BGB §§ 705 – 740), deren Normierungen auch für die Kommanditgesellschaft gelten. Ergänzend kommen die Regeln des Handelsgesetzbuches hinzu (HGB §§ 161 – 177).
§ 161 HGB
(1) | Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). |
(2) | Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. |
Merkmal | Beschreibung |
---|---|
Anzahl der Gründer | mindestens zwei Personen |
Rechtsformzusatz | KG |
Eintragung in das Handelsregister | deklaratorisch, Abteilung A (Ist-KG) konstitutiv, Abteilung A (Kann-KG) |
Form des Gesellschaftsvertrages | grundsätzlich formfrei, jedoch ist die Schriftform angeraten, um eventuelle spätere Streitigkeiten zu vermeiden |
gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis(1) (im Innenverhältnis) | Grundsätzlich gelten für die Komplementäre die gleichen Regelungen bezogen auf die Geschäftsführungsbefugnis wie für Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (HGB § 161 (2)). Grundsätzlich gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis (HGB § 116 (1)) für die Komplementäre. Diese können die Komplementäre aufgeben und per Vertrag auf einen oder mehrere Komplementäre übertragen. Die nicht einbezogenen Komplementäre sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen (HGB § 116 (2)). Auch ist die Vereinbarung einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung möglich. In diesem Falle müssen jeweils alle Komplementäre gemeinsam zustimmen und dann handeln. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr in Verzug. (HGB § 116 (2)). Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 114 HGB bei gewöhnlichen Geschäften (z. B. regelmäßiger Wareneinkauf). Bei außergewöhnlichen Geschäften (z. B. Kauf eines Grundstücks) ist ein Beschluss aller Komplementäre notwendig (HGB § 116 (2)). Gleiches gilt für die Ernennung eines Prokuristen (HGB § 116 (2)). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Einzig besteht ein Widerspruchsrecht bei Entscheidungen von Komplementären, wenn eine Handlung über den gewöhnlichen Betrieb einer Gesellschaft hinausgeht (HGB § 164). Ein Beispiel hierzu wäre, wenn der Betriebszweck geändert wird (z. B. wird aus einem Fahrradgeschäft ein Autohandel). Weitere besondere Rechte der Kommanditisten: Alle Kommanditisten dürfen Einsicht in den Jahresabschluss verlangen und dessen Richtigkeit unter Zuhilfenahme von Büchern und Papieren prüfen (HGB § 166 (1)). Der neu gefasste § 166 (1) Satz 2 HGB erweitert die Informationsrechte des Kommanditisten insofern, dass dieser nunmehr auch Auskunft über allgemeine Gesellschaftsangelegenheiten verlangen kann. |
gesetzliche Regelung der Vertretungsbefugnis(2) (im Außenverhältnis) | Grundsätzlich gelten für die Komplementäre die gleichen Regelungen bezogen auf die Vertretungsbefugnis wie für Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (HGB § 124 in Verbindung mit HGB § 161 (2)). Damit gilt für alle Komplementäre grundsätzlich eine Einzelvertretungsbefugnis (HGB § 124 (1)). Auch hier kann in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass das Unternehmen nur gemeinsam vertreten werden kann (Gesamtvertretung) (HGB § 124 (2)). Die Vertretung erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte (z. B. Abschluss eines Kaufvertrags für ein Grundstück) (HGB § 124 (4)). Eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen, d. h. gegenüber Dritten, ist nicht wirksam (HGB § 124 (4). Ein Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht berechtigt (HGB § 170). |
Mindestkapital | kein Mindestkapital vorgeschrieben |
Haftung | Innerhalb der Kommanditgesellschaft gibt es zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern (Komplementäre und Kommanditisten), die auch unterschiedlich haften. Komplementäre (Vollhafter) Komplementäre sind Vollhafter, die sowohl mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen als mit dem Privatvermögen haften. Die haftende Stellung der Komplementäre ist dem der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gleichgestellt. Alle Komplementäre haften als Gesamtschuldner persönlich bzw. unmittelbar und solidarisch. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter direkt vom Gläubiger zur Zahlung möglicher Verbindlichkeiten aufgefordert werden kann und im Zweifel für die gesamten Schulden einer KG aufkommen und einstehen muss. Es liegt also im Ermessen des Gläubigers, ob ein Gesellschafter die Schulden der Kommanditgesellschaft in voller Höhe bzw. nur einen Teil davon begleichen soll. Jeder Gesellschafter haftet damit potentiell für die anderen Gesellschafter solidarisch als Gesamtschuldner. Alle Komplementäre haften unbegrenzt, d. h. mit ihrem Privatvermögen. Kommanditisten (Teilhafter) Anders als die Komplementäre haften die Kommanditisten nur mit ihrer Einlage (HGB § 171 (1)). Eine Haftung, die sich auf das Privatvermögen ausdehnt (z. B. ein Zugriff auf das private Auto), gibt es nicht. |
Organe(3) | nicht vorgesehen |
Gewinn- und Verlustrechnung ab dem 01.01.2024 | Gewinnverteilung Ab dem 01.01.2024 wurde die Gewinnverteilung (§ 120 HGB ff.) für die KG neu geregelt. Dabei wurde der § 120 (1) HGB so geändert, dass ein Verweis auf den § 709 (3) BGB erfolgt. Danach wird der Gewinn nun vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesellschafter (hier Komplementäre und Kommanditisten) verteilt (Verhältnisrechnung). Falls auch keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt. Vertraglich können die Gesellschafter abweichende Regelungen zur Gewinnverteilung beschließen. Dabei kann zum Beispiel die unterschiedliche Einbringung von Arbeitskraft in die Gesellschaft besonders berücksichtigt werden. Auch die alte gesetzliche Regelung (siehe folgenden Kasten) kann weiter fortgeführt werden. Zur Erinnerung: Gewinnverteilung bis zum 31.12.2023 Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Handelsgesetzbuch wird der Gewinn wie folgt verteilt:
Verlustverteilung Ein möglicher Verlust wird nach dem Handelsgesetzbuch nach § 120 (1) HGB in Verbindung mit dem § 709 (3) BGB wie auch der Gewinn nach den Beteiligungsverhältnissen verteilt. Dabei ist zu beachten, dass der Verlust bei Kommanditisten (Teilhaftern) nicht die Höhe des Kapitalanteils überschreiten darf (HGB § 167). Auch bei der Verlustverteilung können abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden. |
(1) Geschäftsführung: Hierunter versteht man die Leitung des Unternehmens im Innenverhältnis. Darunter fällt zum Beispiel das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) gegenüber den Mitarbeitern oder das Recht zur Erteilung von Vollmachten (zum Beispiel der Prokura).
(2)Vertretung: Wer gegenüber Dritten nach außen (im Außenverhältnis) das Unternehmen vertreten kann (z. B. Verträge abschließen, Darlehen bei der Bank aufnehmen usw.), hat eine Vertretungsbefugnis.
(3)Organe: Anders als eine natürliche Person (z. B. die Person Alfred Wurm), kann eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nicht eigenständig handeln. Die GmbH selbst ist demnach keine Person aus Fleisch und Blut. Sie muss stattdessen über so genannte Organe geführt werden, damit sie zum Beispiel einen Vertrag abschließen kann. Ein Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Er wird von der Gesellschafterversammlung, die ebenfalls ein Organ der GmbH ist, ernannt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach innen und vertritt die GmbH nach außen.
Im Folgenden werden einige ausgewählte Vor- und Nachteile einer Kommanditgesellschaft aufgeführt.
Vorteile
Durch die unbeschränkte und solidarische Haftung bei den Komplementären genießt die Kommanditgesellschaft in der Regel eine hohe Kreditwürdigkeit. Voraussetzung dafür ist als Sicherheit ein hohes Privatvermögen der einzelnen Komplementäre.
Eine Gründung wird vereinfacht, da kein Mindestkapital aufgebracht werden muss.
Gegenüber einer Einzelunternehmung wird die Betriebsblindheit vermindert (vier Augen sehen mehr als zwei).
Für Kommanditisten ist das Haftungsrisiko begrenzt. Dadurch lassen sich Neugesellschafter leichter anwerben und damit das Eigenkapital zu erhöhen.
Es besteht die Möglichkeit Gesellschafter mit geringer Mitsprache (Kommanditisten) aufzunehmen. Der Vorteil besteht darin, dass die ursprünglichen Komplementäre weiterhin ihre Geschäfte nach ihren Vorstellungen durchführen können.
Für Kommanditisten besteht keine Pflicht zur Mitarbeit. Dadurch können Kommanditisten die Kommanditgesellschaft als Geldanlagemöglichkeit nutzen.
Nachteile
Das Führen einer Kommanditgesellschaft setzt ein hohes Vertrauen der Komplementäre untereinander voraus. Bei einem Fehlverhalten eines Komplementärs (z. B. Kauf eines nicht genutzten Lieferwagens) haften alle anderen Komplementäre mit ihrem Vermögen unbeschränkt. Eine Verminderung des Risikos ist durch die Vereinbarung gemeinschaftlicher Geschäftsführung zu erreichen. Dadurch würde jedoch die Handlungsflexibilität eingeschränkt (z. B. müssten vor einem Abschluss eines Kaufvertrages alle anderen Komplementäre zustimmen, dies erfordert u. U. viel Zeit und einen erhöhten Organisationsaufwand).
Viel Erfolg beim Üben.