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BWL-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

9.1 Kaufmannseigenschaft - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Kaufmannseigenschaft mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Hinweis: Der Fiktiv- und der Scheinkaufmann werden an dieser Stelle nicht behandelt, weil sie in der Berufsausbildung in der Regel keine Rolle spielen.

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Bedeutung der Kaufmannseigenschaft

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) hat ein Kaufmann im Gegensatz zu einem Nichtkaufmann (z. B. Privatperson oder Freiberufler) spezielle Rechte und Pflichten.

Beispielsweise kann ein Kaufmann entsprechend den Vorgaben des HGB (§§ 48-58) handelsrechtliche Vollmachten erteilen (z. B. Prokura oder Handlungsvollmacht). Die rechtliche Kodifizierung bedingt, dass die handelsrechtlichen Vollmachten im Geschäftsverkehr einschließlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten allen Beteiligten bekannt und damit klar umrissen sind (so darf ein Prokurist zum Beispiel im Namen des Unternehmens ein Darlehen aufnehmen). Dadurch wird das Durchführen von Rechtsgeschäften der Kaufleute untereinander vereinfacht.

Im Gegensatz zu Nichtkaufleuten müssen sich Kaufleute mit Erstellung von Inventuren und Bilanzen beschäftigen, da sie dazu nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind (§§ 238 ff. HGB).

Bei dem Zustandekommen und der Abwicklung von Rechtsgeschäften gibt es für den Kaufmann in Abgrenzung zum Nichtkaufmann ebenfalls abweichende Regelungen.

So gelten zum Beispiel für Kaufleute keine Schriftformerfordernisse für Bürgschaften (§ 350 HGB) und die Untersuchungspflicht bei zweiseitigen Handelskäufen (= zwei Kaufleute sind am Geschäft beteiligt) ist rechtlich schärfer gefasst. Ein Kaufmann muss bei Anlieferung von Waren diese unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern prüfen, wenn er nicht Reklamationsrechte verlieren möchte. Ein Nichtkaufmann (z. B. eine Privatperson, die ein Elektrogerät geliefert bekommt) muss nicht am Tag der Anlieferung sofort prüfen, ob das angelieferte Gut mangelfrei ist (§ 377 HGB).

Da dem Kaufmannsbegriff im Handelsrecht eine zentrale Bedeutung zukommt, wird er im Handelsrecht selbst, d. h. im Handelsgesetzbuch (HGB), definiert.

Dabei wird nach vier Arten unterschieden:

Istkaufmann, Kannkaufmann (Kleingewerbetreibende), Kannkaufmann (Land- und Forstwirtschaft), Formkaufmann

Anzumerken ist, dass die Begriffe Ist-, Kann- und Formkaufmann wörtlich nicht in den Gesetzestexten verwendet werden, jedoch in der Literatur und Ausbildung regelmäßig Verwendung finden.

Arten der Kaufmannseigenschaft

1. Istkaufmann (Kaufmann kraft Handelsgewerbe)

Die Definition des Istkaufmanns ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch:

HGB § 1

(1)Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2)Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Es gelten demnach zwei Bedingungen, die beide gleichermaßen erfüllt sein müssen, um zu einem Status als Istkaufmann führen:

Gewerbebetrieb

Ein Handelsgewerbe ist grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, d. h. es muss grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit, die planmäßig auf Dauer angelegt ist, vorliegen. Selbständig ist dabei derjenige, der seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten und bestimmen kann. Darüber hinaus muss die Absicht bestehen, dass der Unternehmer bzw. das Unternehmen Gewinn erzielt. Dabei ist nicht der tatsächliche Gewinn von Bedeutung, sondern die Intention (Absicht) der Gewinnerzielung.

Anmerkung: Freie Berufe (z. B. Übersetzer oder Rechtsanwalt) werden nach dem deutschen Recht nicht als Gewerbe geführt. Sie sind demnach rechtlich auch keine Kaufleute (weitere Informationen hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_(Deutschland)), auch wenn die Kriterien eines Gewerbes, die oben beschrieben sind, erfüllt werden.

Kaufmännischer Geschäftsbetrieb

Die Feststellung, ob in einem Unternehmen ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, ist in der Praxis recht kompliziert, da es viele Ermessensspielräume und damit fehlende Eindeutigkeiten gibt.

Das Gesetz ist hier keine große Hilfe, da es keine konkreten Vorgaben (z. B. Umsatzvorgabe) macht. Es schreibt vielmehr, dass ein Gewerbebetrieb dann als Kaufmann zu betrachten ist, wenn das Unternehmen nach Art (qualitative Betrachtung) und Umfang (quantitative Betrachtung) eine kaufmännische Einrichtung erfordert.

Hierzu haben sich im Laufe der Zeit in der Rechtsprechung der Gerichte Kriterien entwickelt, wann bei einem Unternehmen ein Kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt. Nachfolgend einige Beispiele:

Kriterien für kaufmännischen Geschäftsbetrieb

Art der Geschäftstätigkeit (qualitative Betrachtung):

Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, internationale Tätigkeit, Größe der Lagerhaltung usw.

Umfang der Geschäftstätigkeit (quantitative Betrachtung):

Umsatzvolumen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Zahl und Organisation der Betriebsstätten usw.

Die IHK Berlin stellt auf ihrer Website eine gute Übersicht über die Bedingungen des kaufmännischen Geschäftsbetriebs dar, so dass wir an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichten und auf den Link verweisen: https://www.ihk-berlin.de/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/Firma_und_Rechtsformen/Handelsregister/Der_kaufmaennische_Geschaeftsbetrieb/2253574.

Ist die Kaufmannseigenschaft festgestellt, so muss sie abschließend in das Handelsregister (Verzeichnis aller Kaufleute) eingetragen werden. Hier liegt eine so genannte rechtserklärende (deklaratorische) Eintragung vor, d. h. die Kaufmannseigenschaft war schon vor der Eintragung existent bzw. vorhanden.

2. Kannkaufmann (Kleingewerbetreibende)

Die Definition des Kannkaufmanns ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch:

HGB § 2

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischen Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

Kleingewerbetreibende erfüllen nicht die Kriterien für den Istkaufmann (z. B. weil der Umsatz zu gering ist usw.). Sie unterliegen demnach nicht den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Wenn sie dennoch in den Rechten und Pflichten, die ein Istkaufmann zu erfüllen hat, Vorteile sehen, können sie sich freiwillig in das Handelsregister als so genannter Kannkaufmann eintragen lassen und somit "richtige" Kaufleute wie Istkaufleute werden.

Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtserzeugend (konstitutiv), da die Kaufmannseigenschaft vor der Eintragung für den Kleingewerbetreibenden noch nicht vorlag. Erst mit dem Eintrag wird der Kaufmannsstatus erworben.

Kannkaufleute können sich auch jederzeit wieder aus dem Handelsregister austragen lassen (Löschung), sofern nicht in der Zwischenzeit die Kriterien für den Istkaufmann erfüllt sind.

3. Kannkaufmann (Land- und Forstwirtschaft)

Die Definition des Kannkaufmanns der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich ebenfalls aus dem Handelsgesetzbuch:

HGB § 3

(1)Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2)Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

Selbst wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen die Kriterien für einen Istkaufmann erfüllt, muss es nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Damit entfallen auch die Rechte und Pflichten der Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Unternehmen des Land- oder forstwirtschaftlichen Bereiches sind damit gegenüber anderen Unternehmen in ihrer Wahlfreiheit privilegiert (bevorzugt).

Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtserzeugend (konstitutiv). Denn erst mit der Eintragung wird das land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen zum Istkaufmann.

4. Formkaufmann (Kaufmann kraft Rechtsform)

Ein Formkaufmann ist eine spezielle Art des Kaufmanns (vgl. § 6 HGB). Nach diesem Gesetz sind alle Handelsgesellschaften Formkaufleute, wenn das gesetzlich so genannt wird (z. B. im Aktiengesetz). Daher wird der Formkaufmann oft auch als Kaufmann kraft Rechtsform bezeichnet.

Zu den Formkaufleuten zählen Handelsgesellschaften in Form von juristischen Personen (z. B. Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), aber auch Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG)).

Beispiele für Formkaufleute

§ 6 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anwendung der Vorschrift für Handelsgesellschaften

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

§ 105 (Handelsgesetzbuch (HGB) – Offene Handelsgesellschaft

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

§ 161 Handelsgesetzbuch (HGB) - Kommanditgesellschaft

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaften die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (…).

§ 3 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) - Aktiengesellschaft (AG)

(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.

§ 13 Abs. 3 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - GmbH

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Die Eintragung der Formkaufleute ins Handelsregister (HR) erfolgt sowohl konstitutiv (rechtserzeugend) als auch deklaratorisch (rechtsbezeugend). Weitere Infos zum Handelsregister im Lernnetz24, Thema: 9.2.

Konstitutiv: Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Deklaratorisch: Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft

Hinweise

Weitere Informationen zur Handelsgesellschaft gibt es unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesellschaft

In vielen Schulbüchern der kaufmännischen Ausbildung wird der Formkaufmann ausschließlich als juristische Person und Kapitalgesellschaft (AG und GmbH) definiert (vgl. Derer, S.: Rechtskunde für Fachoberschulen, Troisdorf, 2011, S. 211 oder Holzer Stofftelegramme für das Wirtschaftsgymnasium, Troisdorf, 4. Auflage, 2010, S. 60-61). Dabei wird definitorisch nicht die Rechtsform betrachtet, sondern die Eintragungsform in das Handelsregister (Kaufmann kraft konstitutiver Eintragung). Diese Definition ist gemäß § 6 HGB falsch und ihr ist demnach nicht zu folgen.

Übersicht über die Arten der Kaufmannseigenschaft

Abbildung: Übersicht: Kaufmannseigenschaft

Viel Erfolg beim Üben.