KVT
KV-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

1.1 Rechtsfähigkeit - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Rechtsfähigkeit mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

  1. Definition der Rechtsfähigkeit
  2. natürliche Personen
  3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Rechtsfähigkeit und Rechtssubjekte

Rechtsfähig sind alle Rechtssubjekte, die am Rechtsverkehr teilnehmen können (z. B. Verträge abschließen) und Träger von Rechten (z. B. Erbrecht) und Pflichten (z. B. Haftung) sind. Als Rechtssubjekte werden alle natürliche Personen (Menschen) und juristischen Personen (z. B. eine Aktiengesellschaft) bezeichnet.

Die einzelnen Rechtssubjekte werden nachfolgend erläutert.

1. Natürliche Personen

Jeder Mensch ist grundsätzlich eine natürliche Person und damit auch ein Rechtssubjekt. Dies gilt unabhängig von seinem Alter, seinem Geschlecht oder auch seiner Rasse. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (Juristen sprechen von der Erlangung der Rechtssubjektsqualität), d. h. mit dem Durchtrennen der Nabelschnur, und endet mit dem Tod oder ihrer gerichtlichen Todeserklärung (z. B. bei Vermissten).

Eine Ausnahme gilt jedoch im Erbrecht. Hier ist es so, dass der Beginn der Rechtsfähigkeit vorverlagert ist. Auch ein Embryo könnte demnach erben (§ 1923 Abs. 2 BGB).

Natürliche Personen können zum Beispiel erben, Eigentum erwerben, klagen und auch verklagt werden.

2. Juristische Personen

Juristische Personen sind keine Personen im wörtlichen Sinne, sondern "künstliche" Personen (vgl. Lennartz u.a.: Kompetenzorientierte Rechtslehre, Rinteln, 2017, S. 20) bzw. "Kunstschöpfungen der Rechtsordnung" (vgl. Klunzinger, E.: Einführung in das Bürgerliche Recht, 12. Auflage, München, 2004, S. 26) Sie sind "Organisationen, die eine eigene Rechtsfähigkeit besitzen …" (vgl. Weber, E.: Bürgerliches Recht für das Wirtschaftsleben, Wolffenbüttel, 11. Auflage, 1976, S. 28,). "Nicht die an ihr beteiligten oder zusammengeschlossenen Personen sind Träger der Rechte und Pflichten, sondern die juristische Person selbst" (Richter, H. G.: BGB, Allgemeiner Teil, 22. Auflage, Dänischenhagen, 2014, S. 6). Auch sie können damit ähnlich den natürlichen Personen eigenes Vermögen erwerben, klagen oder auch verklagt werden. Darüber hinaus haben juristische Personen ihr eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Mitglieder einer juristischen Personen abgesondert (= getrennt) ist. Juristische Personen treten in den Rechtsverkehr über ihre Organe (z. B. Vorstand) ein, die von natürlichen Personen, d. h. Menschen besetzt sind.

Am Wirtschaftsverkehr nehmen die juristischen Personen gleichberechtigt mit den natürlichen Personen teil (vgl. Weber, E.: a. a. O., S. 28).

Unterschieden werden die juristischen Personen in Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Einordnung ist davon abhängig, in welchem Rechtsbereich sie auftreten.

Juristische Personen des Privatrechts

Bei juristischen Personen des Privatrechts stehen private Ziele bzw. Zwecke im Mittelpunkt der Betrachtung. Juristische Personen des Privatrechts sind Körperschaften des privaten Rechts (Vereine oder sonstige Sonderformen des Gesellschaftsrechts). Allen juristischen Personen des Privatrechts ist gemeinsam, dass sie durch eine rechtserzeugende (konstitutive) Eintragung in ein Register geboren werden. Nachfolgend eine kurze beispielhafte Darstellung verschiedener Gruppen von juristischen Personen des Privatrechts:

Körperschaften des privaten Rechts

Eine Körperschaft des privaten Rechts, die im Bürgerlichen Gesetzbuchs kodifiziert ist, ist der Verein. Er wird oft als Prototyp der juristischen Person bezeichnet (siehe auch: Klunzinger, E.: a. a. O., S. 26).

Vereine

Vereine sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von natürlichen Personen mit dem Zweck der Verfolgung eines gemeinsamen privaten Ziels. Dabei wird zwischen nichtwirtschaftlichen Vereinen (sogenannten Idealvereinen) und wirtschaftlichen Vereinen unterschieden. Vereine werden in ein Vereinsregister eingetragen und entstehen damit rechtserzeugend (konstitutiv). Ein Organ des Vereins ist zum Beispiel der Vorstand, der den Verein nach außen vertritt.

Sonderformen des Gesellschaftsrechts

Sonderformen des Gesellschaftsrechts sind zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Geboren werden diese beiden Gesellschaften durch eine rechtserzeugende Eintragung in ein Handelsregister. Auch die eingetragene Genossenschaft (e.G) ist eine Sonderform des Gesellschaftsrechts. Ihre Existenz als juristische Person wird durch eine Eintragung in das Genossenschaftsregister begründet.

Ein wichtiger Grund für die Gründung einer juristischen Person des Gesellschaftsrechts ist die Erreichung einer Haftungsbeschränkung. Die bedeutet, dass die Gesellschaft nur mit ihren Einlagen (z. B. Stammkapital bei einer GmbH) haftet.

Die beteiligten Personen an der juristischen Person haften demgegenüber nur noch mit ihrer Einlage (z. B. Gesellschaftsanteil) und nicht mehr mit ihrem privaten Vermögen.

Methodischer Hinweis: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft als auch das Handelsregister werden ausführlich im Lernnetz24 im BWL-Trainer behandelt und daher an dieser Stelle nur kurz erwähnt).

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts dienen öffentlichen Zwecken über die Wahrnehmung von öffentliche Aufgaben (z. B. eine staatliche (öffentliche) Universität). Sie werden grundsätzlich durch ein Gesetz errichtet, verändert oder aufgelöst. So erlangt zum Beispiel eine öffentliche Universität ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

Folgende Arten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gibt es u. a.: Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten.

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Damit der Staat seine öffentlichen Aufgaben erfüllen kann, benötigt er Organisationen, die oft in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden.

Es werden folgende öffentliche Körperschaften unterschieden:

Gebietskörperschaften

Hier orientiert sich die Mitgliedschaft an ein festgelegtes Gebiet (z. B. der Gemeinde oder der Stadt). In Deutschland gibt es die Gebietskörperschaft des Bundes, der Länder oder auch die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise oder Bezirke).

Personalkörperschaften

Bei Personalkörperschaften orientiert sich die Mitgliedschaft an bestimmten individuellen Eigenschaften (z. B. der Industrie- und Handelskammer oder der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK)).

Anstalten des öffentlichen Rechts

Darüber hinaus gibt es öffentlich mit Personal und Sachmitteln ausgestaltete Verwaltungseinheiten, die in Form von Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden (z. B. öffentlicher Betrieb des Nahverkehrs, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie ARD oder ZDF). Ihre Aufgaben werden ihr durch Satzung oder ein Gesetz zugeordnet.

Übersicht: Rechtsfähigkeit und Rechtssubjekte

Rechtssubjekte sind rechtsfähig und damit Träger von Rechten und PflichtenNatürliche Personen(Menschen)mit der Vollendung der Geburt,dem Tod oder der gerichtlichenTodeserklärungJuristische Personen(Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit)Juristische Personen desprivaten Rechtsz. B. GmbH, AG, Vereindurch Registereintrag bzw. Lö-schung (u. a. Handelsregister,Vereinsregister)Juristische Personen desöffentlichen Rechtsz. B. Gebietskörperschaften,Anstaltendurch hoheitlichen Akt(u. a. Gesetz, Satzung)Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit
Abbildung in Anlehnung an: Bentin, M., u. a.: Handbuch Bürokaufleute, 6. Auflage, Braunschweig, 2011, S. 40.

Methodischer Hinweis: Neben den in den Ausführungen genannten juristischen Personen gibt es noch die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts. Auch sie sind juristische Personen. Das Thema Stiftungen spielt in den kaufmännischen Prüfungen der Industrie- und Handelskammern eine untergeordnete Rolle und es gibt nur sehr selten und auch nicht in allen Berufen Fragen zu den Stiftungen. Im Lernnetz24 wird daher das Thema Stiftungen nicht behandelt. Weitergehende Informationen erhält man zum Beispiel hier: https://www.stiftungen.org/startseite.html.

Auch der Bereich juristische Personen des öffentlichen Rechts wird hier nur kurz behandelt. In den kaufmännischen Abschlussprüfungen gibt es zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur in seltenen Fällen Ankreuzaufgaben, in denen festgestellt werden muss, ob eine juristische Person vorliegt oder nicht. Vertiefende Inhalte werden nicht geprüft

Viel Erfolg beim Üben.