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BWL-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

9.3 Firma - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Firma mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Zum Begriff der Firma

Festlegungen zur Firma finden sich im Handelsgesetzbuch:

§ 17 HGB

(1)Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2)Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Die Firma wird entsprechend der Vorgaben des Handelsgesetzbuches in das Handelsregister (siehe Thema 9.2) eingetragen.

§ 29 HGB

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Firmenarten und Rechtsformzusätze

Ein einzutragendes Unternehmen kann zwischen vier verschiedenen Firmenarten wählen:

FirmenartErläuterungBeispiel
Firmenart: SachfirmaErläuterung: Aus der Bezeichnung einer Sachfirma ist der Unternehmenszweck erkennbar.Beispiel: Tempelhofer Möbelfabrik GmbH
Firmenart: PersonenfirmaErläuterung: Aus der Bezeichnung einer Personenfirma sind ein oder mehrere Personennamen erkennbar. Dabei ist zu bemerken, dass der Personenname nicht mit dem oder die Inhaber identisch sein muss (z.B kann das Unternehmen gekauft sein und vom neuen Inhaber unter altem Namen fortgeführt werden, siehe auch § 21 und § 22 HGB).Beispiel: Alfred Wurm e.Kfm.
Firmenart: FantasiefirmaErläuterung: Die Bezeichnung der Fantasiefirma stellt einen erdachten Namen dar.Beispiel: Learnline GmbH
Firmenart: gemischte FirmaErläuterung: Bei gemischten Firmen können Personennamen, der Unternehmenszweck und Fantasienamen miteinander kombiniert werden.Beispiel: Möbelfabrik Wurm e.Kfm.

Jeder Firmenname muss den Rechtsformzusatz nennen. Der Rechtsformzusatz zeigt die Rechtsform des Unternehmens an. Im Handelsrecht (HGB) gibt es hierzu folgende Regelung:

§ 19 HGB

(1)Die Firma muss (...) enthalten:
1Bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr.";
2bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

Für die GmbH sind die gesetzlichen Grundlagen im GmbH-Gesetz festgeschrieben:

§ 4 GmbhG

Die Firma der Gesellschaft muss, (...), die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (...)

Für die AG gilt das Aktiengesetz:

§ 4 AktienG

Die Firma der Aktiengesellschaft muss, (...), die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Übersicht der üblichen Rechtsformzusätze
RechtsformRechtsformzusatz
Eingetragener Kaufmanne. K., e. Kfm., e. Kfr.
Offene HandelsgesellschaftOHG
KommanditgesellschaftKG
Gesellschaft mit beschränkter HaftungGmbH
AktiengesellschaftAG

Unterscheidbarkeit der Firma

Bezüglich der Unterscheidbarkeit des Namens eines Unternehmens gelten zwei Grundsätze:

Grundsatz der Firmenwahrheit/Firmenklarheit

Der Firmenname soll wahr sein, d. h. er sollte im Namen keine Angaben enthalten, welche die Öffentlichkeit bezüglich der geschäftlichen Verhältnisse in die Irre führen (§ 18 HGB).

§ 18 HGB

(1)Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2)Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. (...)

Ein Kleinbetrieb dürfte zum Beispiel keinen Namen führen, der auf die geschäftlichen Verhältnisse eines Großbetriebes hindeutet.

Grundsatz der Firmenausschließlichkeit

Gemäß § 30 HGB, muss sich jede Firma eindeutig von den im Handelsregister eingetragenen Firmen unterscheiden, damit Verwechselungen ausgeschlossen sind.

§ 30 HGB

(1)Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister (...) eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2)Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3)Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.

Beibehaltung der Firma

Wird ein Unternehmen verkauft, übergeben bzw. ändern sich die Namen der Inhaber bzw. Gesellschafter, so kann der alte Name des Unternehmens weitergeführt werden, obwohl dies dem Grundsatz der Firmenwahrheit widerspricht. Man folgt dann dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit.

Die entsprechenden Regelungen im Handelsgesetzbuch sind:

§ 21 HGB

Wird ohne Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

§ 22 HGB

(1)Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

Beispiel: Der Inhaber der Möbelfabrik Wurm e.Kfm. verkauft seine Möbelfabrik an Herrn Emil Weise. Dieser möchte den alten Namen Möbelfabrik Wurm e.Kfm. fortführen. Der ehemalige Inhaber Herr Alfred Wurm stimmt diesem Vorhaben zu. Gemäß § 22 HGB ist die Fortführung des Unternehmensnamens durch Emil Weise nun möglich.

Mit dieser Regelung kann der Wert des Namens und sein damit zusammenhängendes Image erhalten bzw. weitergegeben werden.

Verbot des Verkaufs der Firma ohne Handelsgeschäft

Ein Unternehmensname kann laut Handelsgesetzbuch nicht ohne das zugehörige Handelsgeschäft verkauft werden:

§ 23 HGB

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

Man kann also nicht den Namen der Firma verkaufen und das Geschäft unter einem anderen Namen weiterführen.

Viel Erfolg beim Üben.