Rewe
Rewe-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

14.2 Entgeltabrechnung (Stand 2024): Berechnungen

Die Aufgaben

Im Rahmen dieser Übung sollen modellhafte Entgeltabrechnungen anhand von Vorgaben durchgeführt werden.

Eine Aufgabe sieht zum Beispiel so aus:

Erstellen Sie die Gehaltsabrechnung!

Herr Müller
Bruttoentgelt: 6.000,00 €, 1 Kind, katholisch, wohnhaft in Nordrhein-Westfalen, vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers: 10,00 €, eigene Sparleistung des Arbeitnehmers: 25,00 €, vermögenswirksame Gesamtsparleistung: 35,00 €, verrechneter Vorschuss: 200,00 €.
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers: 0,5 %.
Die Lohnsteuer in Höhe von 1.688,92 € wird unterstellt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 21,19 €.
Runden Sie die Beträge gegebenenfalls kaufmännisch auf 2 Stellen.

Bruttoentgelt €
+ vermögenswirksame Leistungen €
= steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt €
- Lohnsteuer €
- Solidaritätszuschlag €
- Kirchensteuer €
- Krankenversicherung €
- Rentenversicherung €
- Arbeitslosenversicherung €
- Pflegeversicherung €
= Nettoentgelt €
- vermögenswirksames Sparen €
- Vorschuss €
= Überweisungsbetrag €

Zum Verständnis: Grundlegendes zur Entgeltabrechnung

Bestandteile der Entgeltabrechnung

Bruttoentgelt/tarifliches Bruttoentgelt

Das Bruttoentgelt ist das im Rahmen eines Arbeitsvertrages vereinbarte bzw. tariflich vorgegebene Entgelt für lohnsteuerabhängig beschäftigte Arbeitnehmer.

In der Aufgabe ist das Bruttoentgelt stets vorgegeben.

Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung

Im Rahmen des Arbeitsvertrages können zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer freiwillige oder tariflich festgelegte Leistungen zum vermögenswirksamen Sparen vereinbart werden.

In den Übungen wird je nach Aufgabe ein Betrag für die Leistung des Arbeitgebers vorgegeben, der entsprechend in die Entgeltabrechnung übertragen werden muss.

Zu versteuerndes und sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Addiert man zum Bruttoentgelt den Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung, so erhält man das zu versteuernde und sozialversicherungspflichtige Entgelt. Es ist die Basis für die Berechnung weiterer Abzüge.

In der Aufgabe muss das steuer- und sozialversicherungspflichtige Entgelt ermittelt und in das vorgegebene Feld eingetragen werden.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer besteuert als direkte Steuer Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Diese Steuer wird im Rahmen des Existenzminimums nicht erhoben und sie erhöht sich stetig mit steigendem Einkommen bis zu einem Spitzensteuersatz (so genannte Progression).

Die tatsächliche Höhe der monatlich zu entrichtenden Lohnsteuer hängt von der gewählten Steuerklasse und vom Familienstand des Steuerpflichtigen ab.

Das Programm gibt den Lohnsteuerbetrag mit unterstellter Steuerklasse I vor.

Hinweis für Lehrkräfte: Informationen zur Berechnung der Lohnsteuer finden Sie weiter unten.

Solidaritätszuschlag (auch Soli genannt)

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % und wird ausgehend von der im Rahmen der Modellaufgabe vorgegebenen Lohnsteuer berechnet. Der Kinderfreibetrag wird in der Modellaufgabe stets dem Partner zugeschrieben und muss nicht berücksichtigt werden.

Für die Erhebung des Solidaritätszuschlags gibt es Freigrenzen. Auf eine Lohnsteuer bis 18.130 Euro (entspricht 1510,83 Euro bei monatlicher Entgeltzahlung) für Alleinstehende und 36.260 Euro für Verheiratete wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Für Entgelte, auf die 18.130 Euro und mehr Lohnsteuer erhoben werden, beträgt der Solidaritätszuschlag nicht sofort 5,5 %, sondern es gibt eine "Milderungszone", um Sprünge in der Steuerbelastung zu mildern. Der Solidaritätszuschlag beträgt hier nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage (= Einkommensteuer) und der Freigrenze von 16.956 Euro. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung (s. § 4 Satz 2 Solidaritätszuschlaggesetz) wird der volle Zuschlag von 5,5 % erst bei einer Einkommensteuer von 33.710,47 € erhoben. (Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge.)

Kurzfassung für die Aufgaben

1. Überschreitet die vorgegebene Lohnsteuer die Freigrenze von 1510,83 Euro (monatliche Betrachtung) nicht, so wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

2. Überschreitet die vorgegebene Lohnsteuer die Freigrenze von 1510,83 Euro (monatliche Betrachtung), so ist der Solidaritätszuschlag zu berechnen.

Werte aus der Beispielaufgabe:

Solidaritätszuschlag = (Lohnsteuer - Freibetrag) · 11,9 %

Solidaritätszuschlag = (1.688,92 € - 1510,83 €) · 11,9 %

Solidaritätszuschlag = 178,09 € · 11,9 %

Solidaritätszuschlag = 21,19 € (gerundet auf zwei Stellen)

3. Überschreitet die vorgegebene Lohnsteuer den Betrag von 2.809,21 Euro (monatliche Betrachtung), so ist der Solidaritätszuschlag durch Multiplikation der Lohnsteuer mit dem Solidaritätszuschlagssatz von 5,5 % zu berechnen.

Hinweis: In den Aufgaben wird der Solidaritätszuschlag, insofern er anfällt, angegeben, er muss also nicht berechnet werden. Letzteres gilt für eine gewisse Übergangszeit, bis die entsprechenden Prüfunganforderungen durch die zuständige IHK konkretisiert werden, ob der Solidaritätszuschlag durch Auszubildende zu berechnen ist oder nicht.

Kirchensteuer

Wer Mitglied in der Kirche ist, zahlt Kirchensteuer, die auf Basis der Lohnsteuer berechnet wird. Ähnlich dem Solidaritätszuschlags gilt auch hier, dass Kinderfreibeträge die Steuer absenken können. Ein Nichtvorhandensein der Lohnsteuer führt zu einer Steuerbefreiung.

In den Modellaufgaben ist immer eine Lohnsteuer vorgeben und der Kinderfreibetrag wird stets dem Partner zugeschrieben, so dass jederzeit eine Kirchensteuer berechnet werden kann. Der Steuersatz beträgt in allen Bundesländern 9 %, nur in Bayern und Baden-Württemberg liegt er bei 8 %.

Gesetzliche Sozialversicherung

Insgesamt muss jeder Arbeitnehmer für vier gesetzliche Sozialversicherungen Beiträge zahlen. Zu den Versicherungen gehören die Krankenversicherung (z. B. AOK, TK), die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Für alle gesetzlichen Sozialversicherungen gelten zudem Beitragsbemessungsgrenzen. Das heißt, dass ein über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Entgelt dazu führt, dass der Beitrag der jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung dann auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird.

Übersicht: Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherungen (Stand 2024)

SozialversicherungBeitragssatzBeitragssatz ArbeitnehmerBeitragssatz ArbeitgeberBeitragsbemessungsgrenze
Krankenversicherung
(KV)
Beitragssatz: 14,6 %Beitragssatz Arbeitnehmer: 7,3 % + x/2Beitragssatz Arbeitgeber: 7,3 % + x/2Beitragsbemessungsgrenze: 5175 € (West und Ost)
Rentenversicherung
(RV)
Beitragssatz: 18,6 %Beitragssatz Arbeitnehmer: 9,3 %Beitragssatz Arbeitgeber: 9,3 %Beitragsbemessungsgrenze: 7550 € (West) 7450 € (Ost)
Arbeitslosenversicherung
(AV)
Beitragssatz: 2,6 %Beitragssatz Arbeitnehmer: 1,3 %Beitragssatz Arbeitgeber: 1,3 %Beitragsbemessungsgrenze: 7550 € (West) 7450 € (Ost)
Pflegeversicherung
(PV)
Beitragssatz: 3,4 %Beitragssatz Arbeitnehmer: 1,7 % für AN mit einem Kind *
0,6 % Zuschlag für Kinderlose
0,25 % Abschlag je weiteres Kind unter 25 Jahren, max. 1 % Abschlag
Beitragssatz Arbeitgeber: 1,7 %Beitragsbemessungsgrenze: 5175 € (West und Ost)

* Der Arbeitnehmeranteil von 1,7 % zur Pflegeversicherung gilt jetzt als Basiswert für Versicherte mit einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes). Zusätzlich gibt es für Arbeitnehmer Abschläge für weitere Kinder unter 25 Jahren (je Kind 0,25 % Abschlag, maximal 1 % Abschlag). Kinderlose zahlen einen Aufschlag von 0,6 %. Der Arbeitgeberanteil liegt immer bei 1,7 %.

Tabellarische Übersicht für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils an der Pflegeversicherung:

AN/ElternschaftBeitragssatzErmittlung
KindeloseBeitragssatz: 2,3 %Ermittlung: 1,7 % + 0,6 % Zuschlag
ein Kind (altersunabhängig)Beitragssatz: 1,7 %Ermittlung: ohne Zu- oder Abschläge
zwei KinderBeitragssatz: 1,45 %Ermittlung: 1,7 % - 0,25 % Abschlag
drei KinderBeitragssatz: 1,2 %Ermittlung: 1,7 % - 0,5 % Abschlag
vier KinderBeitragssatz: 0,95 %Ermittlung: 1,7 % - 0,75 % Abschlag
fünf Kinder und mehrBeitragssatz: 0,7 %Ermittlung: 1,7 % - 1 % Abschlag

Wichtig: Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Abschlag ist also altersabhängig und auf maximal vier Kinder unter 25 beschränkt.

Hinweis: In Sachsen gelten für die Pflegeversicherung andere Beitragssätze (Arbeitnehmer: 2,2 %, Arbeitgeber: 1,2 %). Da dieses Detail in den bundesweiten IHK-Prüfungen und in vielen Lehrbüchern keine Beachtung findet, wird es in den Aufgaben nicht geübt.

Hinweis zur Krankenversicherung

x = Zusatzbeitrag (bis einschließlich 2018 nur für Arbeitnehmer, ab 2019 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Für die gesetzlichen Krankenkassen wird ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % festgeschrieben. Benötigen die Krankenkassen höhere Einnahmen, so können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Entsprechend dem Versicherungsentlastungsgesetz werden die gesamten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. einschließlich der Zusatzbeiträge, wieder paritätisch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Damit werden bei Kostensteigerungen im Gesundheitswesen die Arbeitgeber solidarisch zur Kasse gebeten.

Der für das Jahr 2024 geltende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 1,7 Prozent (im Vorjahr 1,6 Prozent). Jedes Jahr wird aus Transparenzgründen der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser jährlich veröffentlichte Zusatzbeitrag ist nicht der tatsächliche Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse, sondern ergibt sich pauschal aus den jährlichen voraussichtlichen Ausgaben für Gesundheitsleistungen und den voraussichtlichen Einnahmen aus dem Gesundheitsfond aller Krankenkassen zusammen.

Der veröffentlichte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für den Verbraucher ein Hinweis, wie hoch der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse sein könnte, wenn die Krankenkasse die durchschnittlichen Ausgaben und Einnahmen hätte. Die Einnahme- und Ausgabesituation einzelner Krankenkassen kann jedoch davon abweichen und einen anderen Zusatzbeitragssatz erfordern. Einheitliche Beitragssätze der Arbeitnehmer über alle Krankenkassen hinweg wird es in der Zukunft mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr geben.

In der Aufgabe müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers berechnet und in die dazugehörigen Felder der jeweiligen Sozialversicherung eingetragen werden. Achten Sie darauf, ob und in welcher Höhe ein Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung zu berücksichtigen ist.

Nettoentgelt

Zur Ermittlung des Nettoentgelts werden alle Abzüge (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmerbeträge der gesetzlichen Sozialversicherungen) vom zu versteuernden und sozialversicherungspflichtigen Entgelt abgezogen.

In der Aufgabe muss das Nettoentgelt ermittelt und in das vorgegebene Feld eingetragen werden.

Vermögenswirksames Sparen

Unter dem vermögenswirksamen Sparen versteht man den Betrag, welchen der Arbeitnehmer im Rahmen seines vermögenswirksamen Sparvertrags (z. B. mit der Bank) sparen möchte. In diesem Zusammenhang kann er mehr sparen als der Arbeitgeber ihm als Zuschuss gewährt. Er kann aber auch nur den Zuschuss des Arbeitgebers sparen. Die vermögenswirksame Gesamtsparleistung wird vom Arbeitgeber einbehalten und der vom Arbeitnehmer gewünschten Sparerinstitution (z. B. Bank, Bausparkasse) überwiesen.

In den Aufgaben ist die Höhe der vermögenswirksamen Gesamtsparleistung vorgegeben und muss in die Entgeltabrechnung übertragen werden.

Verrechneter Vorschuss

Hat der Unternehmer dem Arbeitnehmer einen Vorschuss ausbezahlt, so ist dieser im Rahmen einer vereinbarten Frist zurückzuzahlen. Bei Rückzahlung taucht der Vorschuss in der Position verrechneter Vorschuss auf und verringert die Auszahlungshöhe des Monatsentgelts.

Im Programm wird ein eventuell zu verrechnender Vorschuss stets vorgegeben und muss nur in die Entgeltabrechnung übertragen werden.

Viel Erfolg beim Üben.

Hinweise zur Ermittlung der Lohnsteuer für Lehrkräfte (2024)

Beim Thema Entgeltabrechnungen spielt die manuelle Ermittlung der Lohnsteuer über das Einkommenssteuergesetz in Lehrwerken zum Rechnungswesens (IKR) und in IHK-Prüfungen keine Rolle. Die Lohnsteuer wird in den Aufgaben nicht berechnet, sondern vorgegeben. Ab und an gibt es in einzelnen Fachbüchern Übungen, welche die Ermittlung der Lohnsteuer mit Hilfe von Lohnsteuertabellen vertiefen, jedoch sind diese Übungen insbesondere auch in den IHK-Prüfungen rückläufig.

In den Übungen des Rewe-Trainers wird die Lohnsteuer auch als Wert vorgegeben. Berechnet wird sie anhand gesetzlicher Vorgaben.

EStG § 32 a Einkommenssteuertarif

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. (...)

Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Siehe auch http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

Mit Hilfe dieser zweier Formeln wird ausgehend vom zu versteuernden Einkommen die Steuerlast unter Berücksichtigung der nichtlinearen Progression berechnet.

Beispiel:

Angenommen Herr Müller hat ein Jahreseinkommen von 26.400 € brutto. Wie hoch beträgt die Lohnsteuer?

Das zu versteuernde Einkommen des Herrn Müller beträgt 26.400 €, d. h. es ist nach dem § 32 a EstG folgende Formel anzuwenden:

Rechenschritte zur Ermittlung der Steuer:

Dieser Wert wird im Programm vorgegeben.

Wie Sie sehen, wird bei der Berechnung der Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen auf den Abzug des Werbekostenpauschbetrags nach § 9 a (1) EStG, des Sonderausgabenpauschbetrags nach § 10 (c ) (1) EstG und der Vorsorgepauschale nach § 10 c (2) (3) (5) EStG) verzichtet. Das Jahreseinkommen wird demnach mit dem zu versteuernden Einkommen gleichgesetzt. Die sich aus diesem Vorgehen ergebende leichte Erhöhung der Steuerlast ist vernachlässigbar, zumal die Aufgaben Modellcharakter haben.

Genauso wenig wird auf Steuerklassen und die entsprechenden Auswirkungen eingegangen. Ausgangspunkt ist stillschweigend die Steuerklasse I.

Des Weiteren werden Kinderfreibeträge grundsätzlich der Partnerin bzw. dem Partner zugeschrieben, so dass die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer jederzeit geübt werden kann. Darauf ist u. U. im Unterricht hinzuweisen.