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Rewe-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

1.1 Grundlagen des Rechnungswesens: Multiple Choice

Die Aufgaben

In dieser Übung geben Multiple-Choice-Aufgaben zu den Grundlagen des Rechnungswesens (Industrie/IKR) einen Einblick in wichtiges Basiswissen, welches sich in vielen Prüfungen wiederfindet.

Bitte beachten Sie Folgendes:

Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Bei den Fragen geht es um drei Bereiche:

Weitergehende Fragestellungen finden in dieser Übung keine Berücksichtigung.

Im den folgenden Abschnitten wird das Basiswissen kurz dargestellt.

Aufgaben des Rechnungswesens

Das Rechnungswesen hat in einem Unternehmen vielfältige Aufgaben. Dazu gehören:

Dokumentationsaufgaben

Bereitstellung von Kalkulationsdaten

Kontroll-/Planungsaufgaben

Buchführungspflichten

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)

Nach dem § 238 Abs. 1 Satz 1 (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Kaufmann ist nach dem §1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (z. B. Kleingewerbetreibender). Auch Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute (§ 6 HGB Form­kaufmann).

Nach § 242 Abs. 1 HGB müssen Kaufleute müssen die Kaufleute zum Schluss und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ihr Vermögen sowie ihre Schulden ermitteln und darstellen. Des Weiteren steht im § 242 Abs. 2, dass auch der Erfolg (Gewinn oder Verlust) in jedem Geschäftsjahr ermittelt werden muss, indem eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen zu erstellen ist. Im Rechnungswesen wird diese Gegenüberstellung als Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bezeichnet.

Nach der Abgabenordnung (AO)

Auch in der Abgabenordnung wurde eine Buchführungspflicht verankert. Hier steht in § 140 AO, dass "wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, (...), hat die Verpflichtungen (...) auch für die Besteuerung zu erfüllen." Mit anderen Worten heißt das, dass die handelsrechtliche Buchführungspflicht hier "auf die Abgabenordnung" übertragen wird.

Des Weiteren führt der § 141 AO aus, dass alle gewerblichen Unternehmer (also nicht nur Kaufleute) Bücher führen müssen, wenn

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind sowohl im Handelsrecht (HGB) als auch im Steuerrecht (AO) verankert.

So steht im § 238 Abs. 1, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, seine Bücher nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) zu führen.

Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsfälle

Nach § 239 Abs. 2 müssen alle Eintragungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Vollständig heißt auch, dass keine Eintragung (Buchung) ohne ein Beleg vorgenommen werden darf. Alle Geschäftsfälle müssen erfasst werden. In § 145 (AO) sind die oben beschriebenen Notwendigkeiten ein weiteres Mal bestätigt. Kassenausgaben und Kasseneinnahmen sind laut § 146 Abs. 1 täglich aufzuzeichnen.

Eintragungen bzw. Buchungen dürfen nach § 239 Abs. 3 (HGB) nicht unleserlich gemacht werden. Der ursprüngliche Inhalt muss jederzeit nachvollziehbar sein. Dieser Sachverhalt ist auch in § 146 Abs. 4 in der Abgabenordnung bestätigt worden.

Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen

Alle Unterlagen müssen nach § 239 Abs. 4 (HGB) ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Dabei könnten diese Unterlagen auch auf Datenträgern (z. B. DVD) abgespeichert werden (Ausnahme Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss). Die Möglichkeit der Aufbewahrung auf Datenträgern bestätigt zudem die Abgabenordnung in Paragraph 146 Abs. 5.

Nach § 257 HGB müssen z. B. Inventare, Abschlüsse, Belege 10 Jahre aufbewahrt werden. Handelsbriefe müssen dagegen sechs Jahre aufbewahrt werden. In der Abgabenordnung in § 147 sind die Aufbewahrungsfristen bestätigt.

Verrechnungsverbot

Wichtig ist auch, dass im Rechnungswesen das Vermögen und die Schulden nicht verrechnet werden dürfen. Niedergeschrieben ist dies in § 246 HGB. Gleiches gilt auch für Aufwendungen und Erträge.

Lebende Sprache

Dabei hat sich der Kaufmann nach § 239 Abs.1 stets einer lebenden Sprache zu bedienen. Lebend bedeutet, dass die Sprache noch heute aktiv gesprochen wird. Latein wäre nach dieser Definition keine lebende Sprache mehr. Wird die Buchführung in einer anderen Sprache als die Amtssprache Deutsch geführt, so kann das Finanzamt eine Übersetzung für die Unterlagen der Buchführung anfordern (§ 146 Abs. 3 AO). Der Jahresabschluss muss nach § 244 HGB jedoch in deutscher Sprache erfolgen.

Hinweis: Die Erläuterungen sind keine umfassende Darstellung der Aufgaben des Rechnungswesens, sondern sie orientieren sich in erster Linie an kaufmännischen Prüfungen im Bereich der Industriebuchführung (IKR).

Viel Erfolg beim Üben.